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Corona-Pandemie

Die Bund-Länder-Beschlüsse im Überblick

Kein 2 G mehr in Geschäften, bald dürfen auch Ungeimpfte wieder ins Restaurant und am 19. März sollen fast alle Corona-Maßnahmen auslaufen: Was Kanzler Scholz und die Ministerpräsidenten beim Corona-Gipfel entschieden haben.

Von einem „Freiheitstag“ wie in anderen Ländern will Bundeskanzler Olaf Scholznicht sprechen. Auf ihrem Corona-Gipfel haben er und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder aber daran festgehalten, dass zum 19. März fast alle Corona-Maßnahmen auslaufen sollen. Und bis dahin werden sie in zwei Schritten gelockert – zum Beispiel die Kontaktbeschränkungen oder die Zugangsregeln in der Gastronomie. Das geht aus dem Beschluss hervor, auf den sich Scholz und die Länder-Regierungschefs geeinigt haben.

Das heißt aber nicht, dass das alles überall auch genau so und zum selben Zeitpunkt kommt. Denn für die Vorschriften zum Infektionsschutz sind die Länder zuständig – und die weichen nicht selten von der Linie ab, die sie bei den Bund-Länder-Treffen selber mitgetragen haben. Ein Beispiel: Bayern hat bereits am Dienstag das Ende der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte in seine Verordnung geschrieben, was aber erst am Mittwoch als bundesweit einheitliche Linie festgelegt wurde.

Erster Öffnungsschritt Kontaktbeschränkungen:

Für alle, die gegen Corona geimpft oder von einer Infektion genesen sind, soll es bald keinerlei Kontaktbeschränkungen mehr bei einem privaten Treffen geben. Das planen Bund und Länder als ersten Öffnungsschritt. Diese Menschen – und das sind die meisten in Deutschland – können sich also treffen, mit wem sie wollen, solange auch diese Personen alle geimpft oder genesen sind. Für Ungeimpfte soll bis zum 19. März weiter gelten: Sie dürfen sich nur mit höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

2 G im Einzelhandel:

Die bisherigen Zugangsregeln für Geschäfte sollen komplett entfallen. Das hat allerdings geringe Auswirkungen, da die meisten Bundesländer die 2-G-Regel im Einzelhandel ohnehin schon abgeschafft haben. Beim Einkaufen muss man aber weiter eine medizinische Maske tragen, eine FFP2-Maske wird empfohlen.

Der Beschluss enthält eine Klausel, die den Ländern einige Freiheit einräumt: In Bereichen, „die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben“, sollen sie „eigenverantwortlich“ entscheiden. Das tun sie formal zwar schon immer, dass es nun aber betont wird, gibt den Landesregierungen Argumentationsspielraum.

Zweiter Öffnungsschritt am 4. März

Gastronomie und Hotels:

Vom 4. März an sollen auch Ungeimpfte wieder in Restaurants gehen dürfen, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Auch in den Hotels soll dann 3 G gelten. Die bisher geschlossenen Clubs und Diskotheken sollen wieder öffnen dürfen mit einer 2-G-Plus-Kontrolle – das heißt: Rein darf nur, wer geimpft und genesen ist und zusätzlich einen Test vorlegt oder wer eine Auffrischungsimpfung bekommen hat.

Großveranstaltungen:

In Stadien oder Hallen soll wieder mehr Publikum erlaubt sein: Im Freien dürfen bis zu 25 000 (und zwar auf maximal drei Viertel der Plätze), im Inneren bis zu 6000 (maximal 60 Prozent der Plätze) Zuschauer dabei sein. Hier soll 2 G oder 2 G Plus gelten.

Dieser zweite Öffnungsschritt steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Krankenhäuser nicht voller Corona-Patienten sind.

Dritter Öffnungsschritt am 20. März

In einem letzten Schritt sollen ab dem 20. März alle „tiefgreifenderen“ Maßnahmenentfallen, „wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt“, heißt es im Beschluss. Auch die Pflicht, dass Betriebe ihren Beschäftigten grundsätzlich Homeoffice ermöglichen müssen, entfällt dann.

Weitere Beschlüsse

Genesenenstatus: Wer als geimpft oder genesen gilt und vor allem wie lange, das soll nun nicht mehr das Robert-Koch-Institut (RKI) entscheiden, sondern der Bund im Rahmen einer Verordnung, bei deren Erstellung auch die Länder angehört werden. Der Grund: Als das RKI im Januar den Genesenenstatus auf drei Monate verkürzte, ohne das vorab mitzuteilen, gab es großen Unmut auch in der Politik.

Bessere Daten:

Bei der Corona-Bekämpfung hat sich immer wieder gezeigt, dass verlässliche Daten zum aktuellen Geschehen fehlen. Bemerkenswert ist deshalb, dass die Runde der Regierungschefs nun, zwei Jahre nach Ausbruch der Pandemie, ihre Gesundheitsminister beauftragt, die relevanten Zahlen „altersabhängig, tagaktuell, regionalisiert und mit guter Qualität“ zu erfassen und an eine Zentrale zu übermitteln.

Am 17. März 2022 will die Bund-Länder-Runde wieder zusammenkommen.

#TOConsulting

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#Corona


Die Omikron-Variante lässt die Infektionszahlen wieder deutlich ansteigen. Daher mussten die bestehenden Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen angepasst werden. Am *Donnerstag, 13. Januar*, tritt deshalb eine veränderte *Coronaschutzverordnung* in Kraft.
Düsseldorf, Januar Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick: 👇
1️⃣ *2G Plus in der Gastronomie*
➡️ Auch immunisierte Personen müssen zukünftig zusätzlich einen negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Ausgenommen ist die Bestellung und Abholung von Speisen. Eine Ausnahme besteht aber:
2️⃣ *Ausnahme von der Testpflicht für Geboosterte oder Genesene*
➡️ Die zusätzliche Testpflicht entfällt für vollständig immunisierte Personen, die entweder über eine dritte Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind.
➡️ Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen.
3️⃣ *Testungen vor Ort*
➡️ An Orten, die den Test-Vorgaben unterliegen, kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot.
4️⃣ *Maskenpflicht*
➡️ Die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken wird ausgeweitet (in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen)
5️⃣ *Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen*
➡️ Die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen gilt künftig auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.
6️⃣ *Regelungen zum Umgang mit Quarantäne*
➡️ Eine neue Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt nach der Anpassung der RKI- Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement.
ℹ Alle weiteren Änderungen findest du in der beigefügten Verordnung gelb markiert.
Aufgrund des erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung 💉 dringend empfohlen. Hier findest du ganz unkompliziert einen Impftermin in deiner Nähe:

Informationen zur Coronavirus-Pandemie

 

 

Bund und Länder beraten (30.11.2021)

Wegen der schwierigen Corona-Lage beraten Kanzlerin Merkel und ihr designierter Nachfolger Scholz schon am Dienstag mit den Länderchefs. Sorge bereitet auch die Omikron-Variante.

Angesichts der drohenden Überlastung der Kliniken und der Ausbreitung der neuen Omikron-Variante rücken schnelle neue Corona-Beschränkungen in Deutschland näher. An diesem Dienstag wollen die geschäftsführende Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr designierter Nachfolger Olaf Scholz (SPD) mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder über die Krise beraten.

Die Politik erwartet unmittelbar zuvor Hinweise über ihren Handlungsspielraum vom Bundesverfassungsgericht. Die Richter wollen Entscheidungen zu Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen unter der Corona-Bundesnotbremse vom Frühjahr verkünden. Zugleich steht ein neuer Krisenstab zur Beschleunigung des Booster- und Impfprogramms im Kanzleramt in den Startlöchern.

Lage verschärft sich von Tag zu Tag

Deutschlands Krankenhäuser bereiten sich unterdessen auf dramatische Zustände vor. „Wir laufen langsam, aber sicher in eine Art Katastrophen-Medizin hinein“, sagte der Vorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Gerald Gaß, im Deutschlandfunk. Schon jetzt würden Intensivpatienten früher „als medizinisch vertretbar“ auf Normalstationen verlegt. Gaß rechnet mit Hunderten Patientenverlegungen im Inland, aber womöglich auch ins Ausland.

Die Kette an Corona-Höchstständen reißt nicht ab: Zum Wochenstart gab es laut Robert Koch-Institut (RKI) 452,4 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und sieben Tage sowie 29.364 neue Fälle binnen eines Tages. 73 Todesfälle wurden verzeichnet. 72.000 Corona-Fälle wurden in der Woche vom 15. November bei Schülerinnen und Schülern bekannt – 30.000 mehr als in der Woche davor. Am Montag waren 4.600 Covid-19-Patienten in Intensivbehandlungen, 140 mehr als am Vortag. In mehreren Bundesländern gibt es Omikron-Verdachtsfälle.

Krisenstab soll bald starten

Wegen Terminstaus bei den Corona-Impfungen soll ein Krisenstab unter Führung eines Generals die Booster- und weiteren Corona-Impfungen in Deutschland beschleunigen. Er soll „baldmöglichst“ starten, wie Regierungssprecher Steffen Seibert sagte. Als Chef des Gremiums ist laut „Süddeutscher Zeitung“ Generalmajor Carsten Breuer im Gespräch. Der 56-Jährige führt das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr.

us Sicht der Gesundheitsminister der Länder sollen für mehr Tempo bei den Impfungen künftig auch Apotheken und Zahnärzte mit einbezogen werden. Laut einem einstimmigen Beschluss der Länder könnte dies über eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden. Bei den Impfungen für Kinder forderten die Länder die EU-Kommission auf, den Impfstoff schneller zur Verfügung zu stellen als wie geplant am 20. Dezember.

Nach den Worten des SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach will die geplante Ampel-Koalition die Corona-Maßnahmen kurzfristig verschärfen. Es werde „noch in dieser Woche“ entsprechende Vorschläge geben, kündigte Lauterbach im Fernsehsender Phoenix an.

Mehrere Optionen auf dem Tisch

  • Sonderlage: Schnell zu bewerkstelligen wäre, dass der Bundestag die erst am 25. November ausgelaufene „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ doch wieder feststellt – mit einem einfachen Beschluss. Damit gäbe es auf einen Schlag eine Rechtsbasis für alle bisherigen Kriseninstrumente. Dies könnte bei der nächsten regulären Sitzungswoche ab 6. Dezember oder bei einer früheren Sondersitzung geschehen. Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) forderte im Deutschlandfunk, die Sonderlage wieder einzuführen und eine Bundesnotbremse wie im Frühjahr zu verhängen.
  • Infektionsschutzgesetz: Die von den Ampel-Fraktionen verkleinerte Maßnahmenliste unabhängig von der epidemischen Lage könnte erweitert werden. Vorerst sind etwa pauschale Schließungen von Gaststätten und Läden oder Inlands-Reisebeschränkungen in einem ganzen Bundesland ausgeschlossen. Nötig wäre dafür ein Gesetzgebungsverfahren im Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats.
  • Bund-Länder-Rahmen: Rasch weitergehende Vorgaben festzurren könnte eine Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bund. Denkbar wären dabei zum Beispiel neue oder niedrigere Schwellen für zusätzliche Auflagen und Beschränkungen bei hohen Infektionszahlen oder Klinikbelastungen.er Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), Nordrhein-Westfalens Regierungschef Hendrik Wüst (CDU), forderte zügige, bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen. „Daher braucht es diese Abstimmung in den nächsten Tagen – am besten schon morgen“, sagte er in Düsseldorf. Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) forderte beim Redaktionsnetzwerk Deutschland „eine schnelle gesetzliche Konsequenz im Bundestag“. Er riet, „sofort einheitliche Maßnahmen analog der Bundesnotbremse vorzubereiten“. Bisher ist eine weitere MPK erst am 9. Dezember geplant.
    Quelle: dpa

 

Aktuelles

 

Das sind die Bund-Länder-Beschlüsse (18.11.2021)
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Drei Schwellenwerte für flächendeckende Maßnahmen und die Forderung nach einer Teil-Impfpflicht: Auf welchen Fahrplan sich Bund und Länder im Kampf gegen die Pandemie geeinigt haben – ein Überblick.

+Einigung auf drei Schwellenwerte+

Künftig soll es drei Schwellenwerte geben, mit deren Erreichen jeweils weitergehende Maßnahmen eingeführt werden. Maßstab wird dafür die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz. Konkret sollen die Länder bei Überschreiten eines Werts von 3 flächendeckende Zugangsregeln nur für Geimpfte und Genesene (2G-Regel) etwa zu Veranstaltungen und der Gastronomie einführen – sofern nicht schon geschehen.
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Wer künftig im Restaurant Schnitzel essen oder es im Fitnessstudio wieder abtrainieren will muss geimpft oder genesen sein. Künftig gilt flächendeckend 2G, wenn ein Schwellenwert überschritten wird. Entscheidend ist nicht die 7-Tage-Inzidenz, sondern die sogenannte „Hospitalisierungsrate“.

Das bedeutet: Werden in einem Bundesland drei Covid-Patienten pro 100.000 Einwohner ins Krankenhaus aufgenommen, gilt 2G – so lange, bis der Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tage wieder unter den Schwellenwert 3 fällt. Maßgeblich ist der 7-Tage-Schnitt dieser Zahl, in Thüringen ist er laut RKI derzeit am höchsten mit 18,5.

Betroffen sind auch Kinos, Theater, Hotels, Frisöre oder Bordelle. Ausgenommen ist nur, was zur Daseinsvorsorge zählt. Zum Arzt, in die Apotheke oder in den Supermarkt kommt man auch ohne Impfung. Allerdings gelten hier natürlich weiterhin Hygieneregeln wie die Maskenpflicht für alle. Zur Erinnerung: Masken gehören auch über die Nase.

Ausführliches unter:
https://www.tagesschau.de/…/corona-bund-laender…

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Link zum Beschluss:
https://www.bundesregierung.de/…/2021-11-18-mpk-data…

 

Aktuelles

Seit dem 1. August müssen alle Personen ab 12 Jahren bei Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Die Pflicht, einen Nachweis für eins der 3 G (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen, ist Teil der neuen Einreiseverordnung, die vom Kabinett beschlossen worden ist.

Damit reduzieren wir das Risiko, dass zusätzliche Infektionen eingetragen werden. Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test. Generell gilt, dass Reisen mit Impfung leichter ist: Geimpfte sparen sich das Testen und müssen grundsätzlich auch nicht in Quarantäne. Das Impfangebot an alle im Sommer steht. Wir haben genügend Impfstoff.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Bislang gilt die Testpflicht schon für die Einreise mit dem Flugzeug aus jedem anderen Land. Ab Sonntag gilt sie auch für Reisen mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr.

Zugleich werden die Einreiseregeln vereinfacht, indem die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Es gelten künftig nur noch zwei Kategorien: Die bisherigen Hochinzidenzgebiete werden zu Hochrisikogebieten. Als Virusvariantengebiete gelten weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. Das sind insbesondere solche Varianten, gegen die in Deutschland  eingesetzte Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.

In unseren Fragen und Antworten zur neuen Einreise-Verordnung erfahren Sie alles zu den neuen Regelungen.

 

Chronik

Alle bisherigen Ereignisse und Maßnahmen des BMG im Kampf gegen das Coronavirus finden Sie in unserer Chronik – Was geschah wann?.

 

Impfkampagne

Digitaler Impfnachweis

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

Nationale Impfstrategie

(Stand: 22. Juni 2021)

Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (bspw. Krankenhaus- und Pflegepersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.

 

Corona-Tests in Europa: Was sie für Urlauber kosten

Für ungeimpfte Urlauber wird die Heimreise nach Deutschland teuer: Seit 1. August braucht jeder Rückkehrer ein negatives Testergebnis. Wo es Corona-Tests im europäischen Ausland gibt, und was sie kosten.

  • Neue Testpflicht auch für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten

  • Ausnahmen für Geimpfte und Genesene und Kinder unter 12 Jahren

  • In einigen Urlaubsländern sind Antigen-Schnelltests kostenlos

  • Deutschland plant keine Grenzkontrollen bei der Rückkehr

Urlauber ohne vollständige Covid-19-Impfung benötigen seit 1. August bei der Rückkehr nach Deutschland ein negatives PCR- oder Antigen-Schnelltest-Ergebnis. Dies gilt für jede Art von Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Auto, Schiff oder Flugzeug) und jedes Reiseziel im Ausland, also auch Nicht-Risikogebiete. So soll verhindert werden, dass vermehrt Urlauber Corona-Infektionen mit nach Hause bringen.

Die Regelung gilt für alle Reisenden ab 12 Jahren. Geimpfte oder Genesene sind ausgenommen. Lediglich bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten müssen auch Geimpfte und Genesene ein negatives Testergebnis vorlegen.

Mehr Infos zu Quarantäne, Testpflicht und Einreiseformular für Urlaubsrückkehrer

Details zu Quarantäne, Testpflicht und digitalem Einreiseformular sowie alles zu Ausnahmen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier. Ebenso Wichtiges zur Einreise aus Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten.

Testpflicht trifft auch ungeimpfte Kinder

Die Testpflicht belastet insbesondere die Urlaubskassen von Familien, die mit ungeimpften Kindern ab 12 Jahren reisen.

Hier finden Sie einen Überblick der Testmöglichkeiten und Kosten in den wichtigsten Reiseländern in Europa:

Dänemark: Landesweite Gratis-Corona-Tests

  • Test-Orte in Dänemark: Testzentren im ganzen Land

  • Test-Kosten: gratis

Hier finden Sie einen Überblick der Testzentren in Dänemark*

Frankreich: Kosten für Corona-Tests sind gedeckelt

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest 29 Euro, PCR-Test 49 Euro

  • Test-Orte in Frankreich: In Städten an Walk-in-Testzentren, am Stadtrand auf Klinik-Geländen und überall in Apotheken

Hier finden Sie einen Überblick der Teststellen in Frankreich*

Griechenland: Teststationen auch auf den Inseln

Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ab 20 Euro, PCR-Test ab 60 Euro

Testorte in Griechenland: Testmöglichkeiten gibt es beispielsweise an den Flughäfen Athen und Thessaloniki, zudem gibt es überall in Griechenland Teststationen, etwa auf Kreta, Mykonos, Rhodos oder Santorin.

Hier finden Sie einen Überblick der Teststellen in Griechenland*

Italien: Kostenlose Corona-Tests an Bahnhöfen

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest 20 bis 50 Euro, PCR-Test 50 bis 120 Euro, die Preise können je nach Region variieren

  • Test-Orte in Italien: in öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Apotheken

An Bahnhöfen hat das italienische Rote Kreuz kostenlose Teststationen eingerichtet: Diese gibt es in Rom Termini, Mailand Centrale, Bari Centrale, Bologna Centrale, Cagliari, Florenz SMN, Genua Piazza Principe, Neapel Centrale, Palermo Centrale, Reggio Calabria, Turin PN und Venedig Santa Lucia. Eine persönliche Anmeldung ist ab 7.30 Uhr möglich und erforderlich. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Die Teststellen schließen um 13.30 Uhr.

Kroatien: Corona-Tests schon ab 20 Euro

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ca. 20 Euro, PCR-Test ca. 65 Euro

  • Test-Orte in Kroatien: Im ganzen Land gibt es öffentliche Teststationen, die auch für Touristen zugänglich sind.

Hier finden Sie einen Überblick aller Testmöglichkeiten in Kroatien (PDF)*

Mallorca, Kanaren, Spanien: Corona-Tests landesweit

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ca. 50 Euro, PCR-Test ca. 100 Euro. Auf den Balearen kosten Antigen-Schnelltests wegen einer festgelegten Obergrenze maximal 30 Euro, PCR-Tests maximal 75 Euro. Personen mit Symptomen oder Kontakt zu einem Infizierten können sich kostenlos in medizinischen Zentren testen lassen.

  • Test-Orte in Spanien: in Testzentren, privaten Kliniken, an Flughäfen

Hier finden Sie einen Überblick der Teststationen in Spanien*

Niederlande: Gratis-Tests bis Ende August

  • Test-Kosten: gratis

  • Test-Orte in den Niederlanden: Im ganzen Land gibt es Testzentren, insbesondere in Grenznähe.

Auf der Webseite des holländischen Gesundheitsministeriums finden Sie alle Teststellen in den Niederlanden*

Österreich: Teststraßen auch für Touristen

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltests in Teststraßen oder Apotheken gratis, PCR-Tests ab ca. 70 Euro.

  • Test-Orte in Österreich: in sogenannten Teststraßen, die durch die Bundesländer und Gemeinden organisiert werden. Dort können auch Touristen kostenlos einen Antigen-Test durchführen lassen. Die Testergebnisse gibt es nach ca. 15 Minuten. Auch in Apotheken werden nach Voranmeldung kostenlose Antigen-Schnelltests angeboten.

Hier finden Sie einen Überblick der Teststationen in Österreich (PDF)*

Schweiz: Hohe Preise für schnelle Testergebnisse

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltests ca. 60 bis 80 Euro, PCR-Tests ca. 150 bis 340 Euro

  • Test-Orte in der Schweiz: u.a. an Flughäfen oder in Apotheken

Die Preise in der Schweiz variieren stark. Besonders an Flughäfen können PCR-Tests sehr kostspielig werden. Allerdings erhält der Reisende das Ergebnis dann auch binnen 20 Minuten.

Türkei: Testen im Hotel oder am Flughafen

  • Test-Kosten: PCR-Test ca. 30 Euro

  • Test-Orte in der Türkei: Es gibt Testmöglichkeiten an den Flughäfen in Antalya, Izmir, Dalaman und Bodrum. Das Testzentrum am Flughafen Istanbul ist sogar rund um die Uhr geöffnet. Auch viele Hotels bieten Tests an und es gibt zahlreiche zertifizierte öffentliche Teststationen, die auch Touristen offen stehen.

Hier finden Sie eine Liste von Hotels mit Testmöglichkeiten (Englisch)*

Grenzkontrollen: Vorerst nur Stichproben

Generell sollen die Nachweise bei der Einreise mitzuführen und bei stichprobenhaften Überprüfungen durch die Behörden vorzulegen sein, wie es im Entwurf heißt. Kontrollen aller Einreisenden direkt an den Grenzen sind nicht vorgesehen. Flugpassagiere müssen wie schon bisher die Nachweise vor dem Start auf Anforderung vorlegen. Im grenzüberschreitenden Bahnverkehr soll dies auch während der Fahrt möglich sein.

Sonderregelungen sieht der Entwurf unter anderem für Grenzpendler und kürzere Reisen im Grenzverkehr vor. Für sie soll die Testpflicht nur gelten, wenn die Reisenden aus Risikogebieten kommen. Für nicht Geimpfte und nicht Genesene soll ein Testnachweis demnach auch nur zweimal pro Woche nötig sein, nicht bei jeder Einreise.

Mit Material von dpa und Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland.

* Durch Anklicken des Links werden Sie auf eine externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.

Nationale Teststrategie

Zu den wichtigsten Werkzeugen bei der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus gehören Tests. Daher hat Deutschland schon seit Beginn der Pandemie Testkapazitäten schnell aufgebaut und erweitert. Wer wird nach der geltenden nationalen Teststrategie auf COVID-19 getestet?

Was Sie bei einem Urlaub im Ausland beachten sollten, welche Regelungen gelten und was Einreisende aus einem Risikogebiet wissen müssen, erfahren Sie hier.

Corona-Warn-App

Mit der App können Menschen anonym und schnell darüber informiert werden, wenn sie sich in der Nähe eines Infizierten aufgehalten haben. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App nutzen, desto schneller können in Zukunft Infektionsketten durchbrochen werden.

Laden Sie die App kostenlos im App Store von Apple oder bei Google Play herunter:

Updates

  • 10.06.2021: Ab sofort lassen sich SARS-CoV-2-Impfzertifikate in der App hinterlegen. So kann der persönliche Impfstatus digital nachgewiesen werden.
  • 12.05.2021: Die App erlaubt es jetzt ein Schnelltest-Profil anzulegen und einen Fehlerbericht zu erstellen.
  • 21.04.2021: Mit der Aktualisierung der CoronaWarnApp sind jetzt auch Event-Registrierungen möglich. Nutzerinnen und Nutzer können per QR-Code einchecken.

Weitere Informationen

 

 

Viele Hürden für Änderungen: Infektionsschutzgesetz – so geht’s nun weiter

 

Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes sorgt für heftige Diskussionen. Wo liegen Hürden und Knackpunkte, wie geht es weiter? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

 

Der Bund will ein neues Infektionsschutzgesetz und hat seine Vorschläge dafür auf den Tisch gelegt – die Kritik ließ nicht lange auf sich warten. Was ist konkret geplant, wo sind die Knackpunkte, was wird am meisten kritisiert und wie geht es nun weiter? Hier ein Überblick.

Was soll beschlossen werden?

Das Ziel der Bundesregierung: Eine gesetzliche Corona-Notbremse mit verpflichtenden, einheitlichen Maßnahmen für Regionen mit einer Inzidenz über 100. ZDFheute liegt eine „Formulierungshilfe“ der Regierung an die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vor. Darin ist vorgesehen:

  • Bundesweit einheitliche nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr, Ausnahmen nur mit einer wichtigen Begründung wie medizinische Notfälleberufliche Tätigkeiten etc.
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt dürfte laut Entwurf nur noch eine Person am Tag treffen
  • Weitere Regelungen betreffen die Schließung von Schulen, Kitas, Läden, GastronomieHochschulen, Sportstätten und Kultureinrichtungen.
  • Die Maßnahmen treten in Kraft ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen und gelten ab dem übernächstem Tag. Sie treten außer Kraft, wenn die Inzidenz-Schwelle drei Tage lang unterschritten wird.

Streit gibt es noch um eine Corona-Testpflicht für Unternehmen: Arbeitsminister Hubertus Heil und Vizekanzler Olaf Scholz (beide SPD) wollen sie gegen den Willen der Wirtschaft durchsetzen, doch der Koalitionspartner Union ist bislang dagegen. Eine Testpflicht könnte im Paket mit der geplanten Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen werden.

Quelle / mehr unter: „LINK
Insert: TO-Consulting

 

Informationen zur Coronavirus-Pandemie

 

 

Aktuelles

Seit dem 1. August müssen alle Personen ab 12 Jahren bei Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Die Pflicht, einen Nachweis für eins der 3 G (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen, ist Teil der neuen Einreiseverordnung, die vom Kabinett beschlossen worden ist.

Damit reduzieren wir das Risiko, dass zusätzliche Infektionen eingetragen werden. Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test. Generell gilt, dass Reisen mit Impfung leichter ist: Geimpfte sparen sich das Testen und müssen grundsätzlich auch nicht in Quarantäne. Das Impfangebot an alle im Sommer steht. Wir haben genügend Impfstoff.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Bislang gilt die Testpflicht schon für die Einreise mit dem Flugzeug aus jedem anderen Land. Ab Sonntag gilt sie auch für Reisen mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr.

Zugleich werden die Einreiseregeln vereinfacht, indem die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Es gelten künftig nur noch zwei Kategorien: Die bisherigen Hochinzidenzgebiete werden zu Hochrisikogebieten. Als Virusvariantengebiete gelten weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. Das sind insbesondere solche Varianten, gegen die in Deutschland  eingesetzte Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.

In unseren Fragen und Antworten zur neuen Einreise-Verordnung erfahren Sie alles zu den neuen Regelungen.

 

Chronik

Alle bisherigen Ereignisse und Maßnahmen des BMG im Kampf gegen das Coronavirus finden Sie in unserer Chronik – Was geschah wann?.

 

Impfkampagne

Digitaler Impfnachweis

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

Nationale Impfstrategie

(Stand: 22. Juni 2021)

Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (bspw. Krankenhaus- und Pflegepersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.

 

Corona-Tests in Europa: Was sie für Urlauber kosten

Für ungeimpfte Urlauber wird die Heimreise nach Deutschland teuer: Seit 1. August braucht jeder Rückkehrer ein negatives Testergebnis. Wo es Corona-Tests im europäischen Ausland gibt, und was sie kosten.

  • Neue Testpflicht auch für Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten

  • Ausnahmen für Geimpfte und Genesene und Kinder unter 12 Jahren

  • In einigen Urlaubsländern sind Antigen-Schnelltests kostenlos

  • Deutschland plant keine Grenzkontrollen bei der Rückkehr

Urlauber ohne vollständige Covid-19-Impfung benötigen seit 1. August bei der Rückkehr nach Deutschland ein negatives PCR- oder Antigen-Schnelltest-Ergebnis. Dies gilt für jede Art von Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Auto, Schiff oder Flugzeug) und jedes Reiseziel im Ausland, also auch Nicht-Risikogebiete. So soll verhindert werden, dass vermehrt Urlauber Corona-Infektionen mit nach Hause bringen.

Die Regelung gilt für alle Reisenden ab 12 Jahren. Geimpfte oder Genesene sind ausgenommen. Lediglich bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten müssen auch Geimpfte und Genesene ein negatives Testergebnis vorlegen.

Mehr Infos zu Quarantäne, Testpflicht und Einreiseformular für Urlaubsrückkehrer

Details zu Quarantäne, Testpflicht und digitalem Einreiseformular sowie alles zu Ausnahmen für Geimpfte und Genesene finden Sie hier. Ebenso Wichtiges zur Einreise aus Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten.

Testpflicht trifft auch ungeimpfte Kinder

Die Testpflicht belastet insbesondere die Urlaubskassen von Familien, die mit ungeimpften Kindern ab 12 Jahren reisen.

Hier finden Sie einen Überblick der Testmöglichkeiten und Kosten in den wichtigsten Reiseländern in Europa:

Dänemark: Landesweite Gratis-Corona-Tests

  • Test-Orte in Dänemark: Testzentren im ganzen Land

  • Test-Kosten: gratis

Hier finden Sie einen Überblick der Testzentren in Dänemark*

Frankreich: Kosten für Corona-Tests sind gedeckelt

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest 29 Euro, PCR-Test 49 Euro

  • Test-Orte in Frankreich: In Städten an Walk-in-Testzentren, am Stadtrand auf Klinik-Geländen und überall in Apotheken

Hier finden Sie einen Überblick der Teststellen in Frankreich*

Griechenland: Teststationen auch auf den Inseln

Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ab 20 Euro, PCR-Test ab 60 Euro

Testorte in Griechenland: Testmöglichkeiten gibt es beispielsweise an den Flughäfen Athen und Thessaloniki, zudem gibt es überall in Griechenland Teststationen, etwa auf Kreta, Mykonos, Rhodos oder Santorin.

Hier finden Sie einen Überblick der Teststellen in Griechenland*

Italien: Kostenlose Corona-Tests an Bahnhöfen

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest 20 bis 50 Euro, PCR-Test 50 bis 120 Euro, die Preise können je nach Region variieren

  • Test-Orte in Italien: in öffentlichen und privaten Einrichtungen, in Apotheken

An Bahnhöfen hat das italienische Rote Kreuz kostenlose Teststationen eingerichtet: Diese gibt es in Rom Termini, Mailand Centrale, Bari Centrale, Bologna Centrale, Cagliari, Florenz SMN, Genua Piazza Principe, Neapel Centrale, Palermo Centrale, Reggio Calabria, Turin PN und Venedig Santa Lucia. Eine persönliche Anmeldung ist ab 7.30 Uhr möglich und erforderlich. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Die Teststellen schließen um 13.30 Uhr.

Kroatien: Corona-Tests schon ab 20 Euro

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ca. 20 Euro, PCR-Test ca. 65 Euro

  • Test-Orte in Kroatien: Im ganzen Land gibt es öffentliche Teststationen, die auch für Touristen zugänglich sind.

Hier finden Sie einen Überblick aller Testmöglichkeiten in Kroatien (PDF)*

Mallorca, Kanaren, Spanien: Corona-Tests landesweit

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltest ca. 50 Euro, PCR-Test ca. 100 Euro. Auf den Balearen kosten Antigen-Schnelltests wegen einer festgelegten Obergrenze maximal 30 Euro, PCR-Tests maximal 75 Euro. Personen mit Symptomen oder Kontakt zu einem Infizierten können sich kostenlos in medizinischen Zentren testen lassen.

  • Test-Orte in Spanien: in Testzentren, privaten Kliniken, an Flughäfen

Hier finden Sie einen Überblick der Teststationen in Spanien*

Niederlande: Gratis-Tests bis Ende August

  • Test-Kosten: gratis

  • Test-Orte in den Niederlanden: Im ganzen Land gibt es Testzentren, insbesondere in Grenznähe.

Auf der Webseite des holländischen Gesundheitsministeriums finden Sie alle Teststellen in den Niederlanden*

Österreich: Teststraßen auch für Touristen

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltests in Teststraßen oder Apotheken gratis, PCR-Tests ab ca. 70 Euro.

  • Test-Orte in Österreich: in sogenannten Teststraßen, die durch die Bundesländer und Gemeinden organisiert werden. Dort können auch Touristen kostenlos einen Antigen-Test durchführen lassen. Die Testergebnisse gibt es nach ca. 15 Minuten. Auch in Apotheken werden nach Voranmeldung kostenlose Antigen-Schnelltests angeboten.

Hier finden Sie einen Überblick der Teststationen in Österreich (PDF)*

Schweiz: Hohe Preise für schnelle Testergebnisse

  • Test-Kosten: Antigen-Schnelltests ca. 60 bis 80 Euro, PCR-Tests ca. 150 bis 340 Euro

  • Test-Orte in der Schweiz: u.a. an Flughäfen oder in Apotheken

Die Preise in der Schweiz variieren stark. Besonders an Flughäfen können PCR-Tests sehr kostspielig werden. Allerdings erhält der Reisende das Ergebnis dann auch binnen 20 Minuten.

Türkei: Testen im Hotel oder am Flughafen

  • Test-Kosten: PCR-Test ca. 30 Euro

  • Test-Orte in der Türkei: Es gibt Testmöglichkeiten an den Flughäfen in Antalya, Izmir, Dalaman und Bodrum. Das Testzentrum am Flughafen Istanbul ist sogar rund um die Uhr geöffnet. Auch viele Hotels bieten Tests an und es gibt zahlreiche zertifizierte öffentliche Teststationen, die auch Touristen offen stehen.

Hier finden Sie eine Liste von Hotels mit Testmöglichkeiten (Englisch)*

Grenzkontrollen: Vorerst nur Stichproben

Generell sollen die Nachweise bei der Einreise mitzuführen und bei stichprobenhaften Überprüfungen durch die Behörden vorzulegen sein, wie es im Entwurf heißt. Kontrollen aller Einreisenden direkt an den Grenzen sind nicht vorgesehen. Flugpassagiere müssen wie schon bisher die Nachweise vor dem Start auf Anforderung vorlegen. Im grenzüberschreitenden Bahnverkehr soll dies auch während der Fahrt möglich sein.

Sonderregelungen sieht der Entwurf unter anderem für Grenzpendler und kürzere Reisen im Grenzverkehr vor. Für sie soll die Testpflicht nur gelten, wenn die Reisenden aus Risikogebieten kommen. Für nicht Geimpfte und nicht Genesene soll ein Testnachweis demnach auch nur zweimal pro Woche nötig sein, nicht bei jeder Einreise.

Mit Material von dpa und Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland.

* Durch Anklicken des Links werden Sie auf eine externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.

Nationale Teststrategie

Zu den wichtigsten Werkzeugen bei der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus gehören Tests. Daher hat Deutschland schon seit Beginn der Pandemie Testkapazitäten schnell aufgebaut und erweitert. Wer wird nach der geltenden nationalen Teststrategie auf COVID-19 getestet?

Was Sie bei einem Urlaub im Ausland beachten sollten, welche Regelungen gelten und was Einreisende aus einem Risikogebiet wissen müssen, erfahren Sie hier.

Corona-Warn-App

Mit der App können Menschen anonym und schnell darüber informiert werden, wenn sie sich in der Nähe eines Infizierten aufgehalten haben. Je mehr Menschen die Corona-Warn-App nutzen, desto schneller können in Zukunft Infektionsketten durchbrochen werden.

Laden Sie die App kostenlos im App Store von Apple oder bei Google Play herunter:

Updates

  • 10.06.2021: Ab sofort lassen sich SARS-CoV-2-Impfzertifikate in der App hinterlegen. So kann der persönliche Impfstatus digital nachgewiesen werden.
  • 12.05.2021: Die App erlaubt es jetzt ein Schnelltest-Profil anzulegen und einen Fehlerbericht zu erstellen.
  • 21.04.2021: Mit der Aktualisierung der CoronaWarnApp sind jetzt auch Event-Registrierungen möglich. Nutzerinnen und Nutzer können per QR-Code einchecken.

Weitere Informationen

 

 

Viele Hürden für Änderungen: Infektionsschutzgesetz – so geht’s nun weiter

 

Die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes sorgt für heftige Diskussionen. Wo liegen Hürden und Knackpunkte, wie geht es weiter? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

 

Der Bund will ein neues Infektionsschutzgesetz und hat seine Vorschläge dafür auf den Tisch gelegt – die Kritik ließ nicht lange auf sich warten. Was ist konkret geplant, wo sind die Knackpunkte, was wird am meisten kritisiert und wie geht es nun weiter? Hier ein Überblick.

Was soll beschlossen werden?

Das Ziel der Bundesregierung: Eine gesetzliche Corona-Notbremse mit verpflichtenden, einheitlichen Maßnahmen für Regionen mit einer Inzidenz über 100. ZDFheute liegt eine „Formulierungshilfe“ der Regierung an die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vor. Darin ist vorgesehen:

  • Bundesweit einheitliche nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr, Ausnahmen nur mit einer wichtigen Begründung wie medizinische Notfälleberufliche Tätigkeiten etc.
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt dürfte laut Entwurf nur noch eine Person am Tag treffen
  • Weitere Regelungen betreffen die Schließung von Schulen, Kitas, Läden, GastronomieHochschulen, Sportstätten und Kultureinrichtungen.
  • Die Maßnahmen treten in Kraft ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen und gelten ab dem übernächstem Tag. Sie treten außer Kraft, wenn die Inzidenz-Schwelle drei Tage lang unterschritten wird.

Streit gibt es noch um eine Corona-Testpflicht für Unternehmen: Arbeitsminister Hubertus Heil und Vizekanzler Olaf Scholz (beide SPD) wollen sie gegen den Willen der Wirtschaft durchsetzen, doch der Koalitionspartner Union ist bislang dagegen. Eine Testpflicht könnte im Paket mit der geplanten Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen werden.

Quelle / mehr unter: „LINK
Insert: TO-Consulting

 

Gründonnerstag wird nun doch gearbeitet…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angie: Doch keine Ruhetage über Ostern

Laut Regierungskreisen soll es an Ostern doch keine zusätzlichen Ruhetage geben. Die am Montag beim Bund-Länder-Gipfel geplante Osterruhe werde abgesagt. Das habe Kanzlerin Angela Merkel (CDU) den Ministerpräsidenten in einem kurzfristig einberufenen Gespräch mitgeteilt. Der Aufwand und Nutzen einer solchen Regelung hätten in keinem vernünftigen Verhältnis gestanden, habe Merkel erklärt. Es habe zu viele ungeklärte Fragen gegeben.

 

Laschet bestätigt Osterruhestop

NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) hat bestätigt, dass es keine Osterruhe geben wird. In einer Schaltkonferenz mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten hat Kanzlerin Merkel laut Teilnehmern gesagt: „Der Fehler ist mein Fehler.“ Sie habe am Vormittag entschieden, die Verordnungen zur Osterruhe nicht auf den Weg zu bringen, sondern zu stoppen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zu viele Folgeprobleme entstanden wären, hätte man – wie Montagnacht beschlossen – den Gründonnerstag und Karsamstag zu Ruhetagen erklärt. Aufwand und Nutzen stünden laut Merkel in keinem guten Verhältnis. Trotzdem sei es richtig, über Ostern Kontakte individuell möglichst stark einzuschränken, hieß es aus der Runde. Allen sei klar, dass im Kampf gegen die Pandemie weitere Maßnahmen erforderlich seien.

 

 



Das sind die neuen Corona-Regeln

Stand: 23.03.2021 05:12 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein rigider Lockdown, keine Präsenz-Gottesdienste: Bund und Länder haben für die Ostertage harte Einschränkungen beschlossen. Doch nicht bei allen Maßnahmen gab es Einigkeit. Ein Überblick.

 

Wird der Lockdown verlängert?

Ja, die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Im Beschluss wird dies mit dem „starken Infektionsgeschehen“ und einer „exponentiellen Dynamik“ begründet. Ohne die Maßnahmen wäre bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich, heißt es.

Die bereits im März vereinbarte Notbremse soll konsequent umgesetzt werden. Das zumindest wird in dem Papier ausdrücklich gefordert. Das heißt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner treten die alten Regeln wieder in Kraft. Zuletzt hatten einige Regionen diese Marke überschritten – ohne, dass reagiert wurde.

 

Gibt es eine Ausgangssperre?

Die ursprünglichen Pläne sahen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht vor. Im Beschluss ist es nur mehr eine von mehreren Optionen.

So heißt es nun, dass in Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 noch weitergehende Schritte umgesetzt werden sollen. Aufgezählt werden dabei als Beispiele neben Ausgangsbeschränkungen auch eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern im privaten Pkw (wenn sie nicht dem Hausstand des Fahrers angehören). Oder auch die Pflicht von Schnelltests, wenn Abstandsregeln und das Maskentragen erschwert sind, sowie verschärfte Kontaktbeschränkungen.

Allerdings wird dies den Landkreisen freigestellt – auch das umstrittene Wort Ausgangssperre ist nicht mehr enthalten. Länder wie Baden-Württemberg, Thüringen oder Bayern hatten bereits nächtliche Ausgangssperren verhängt, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

 

Welche Regeln gelten für Ostern?

Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) werden zusätzlich einmalig als „Ruhetage“ definiert. Es gilt ein Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum. Geöffnete Außengastronomie wird geschlossen.

Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Nur der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Laut Kanzlerin Angela Merkel bleiben Tankstellen geöffnet. Es könnten wie an Sonn- und Feiertagen auch bestimmte Unternehmen arbeiten.

Nach Ostern sollen wieder Lockerungen möglich sein, „wenn die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden“.

 

Sind Gottesdienste denn erlaubt?

Präsenz-Gottesdienste soll es nicht geben. In dem Beschluss heißt es, dass Bund und Länder auf die Religionsgemeinschaften mit der Bitte zugehen wollen, „religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.“

 

Welche Änderungen gibt es für Schulen und Kitas?

Wenn nicht sichergestellt ist, dass Erziehungs- und Lehrkräfte zwei Mal in der Woche getestet werden können, dann sollen Schulen und Kitas wieder schließen – so hieß es in einem ersten Entwurf. Doch dieser Abschnitt wurde entschärft. Am Ende wurde in dem Beschluss nur mehr darauf hingewiesen, dass die Tests weiter ausgebaut werden – und baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt werden.

 

Was ist mit Reisen?

„Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage“, heißt es in dem Beschluss.

Umstritten war ein Passus der Beschlussvorlage, dass es eine Quarantäne unabhänigig von der Inzidenz geben soll. Das hätte vor allem Mallorca-Urlauber betroffen. Für die Insel war zuletzt die Reisewarnung aufgehoben worden – und damit die Testpflicht und die Quarantäne für Rückkehrer.

In dem Beschluss sollen nun künftig Urlaubsrückkehrer vor dem Rückflug getestet werden. Deshalb „erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien sowohl konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien“, heißt es. Zudem soll das Infektionsschutzgesetz so geändert werden, dass eine generelle Testpflicht vor Abflug zu einer Einreisevoraussetzung wird.

Laut „Bild“ haben sich mehrere Airlines bereit erklärt, Reiserückkehrer selbst zu testen. Demnach wollen Lufthansa, Eurowings, Condor und TUI Rückkehrer von Mallorca noch auf der Insel testen, berichtet das Blatt unter Berufung auf Regierungskreise.

 

Und wie sieht es mit Urlauben in Deutschland aus?

Vor allem die Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz haben auf dem Gipfel für sogenannte kontaktarme Urlaube geworben. Das wären also Urlaub in Ferienwohnungen oder -häusern, Apartments oder Wohnmobilen, wenn diese über eigene sanitäre Anlagen verfügen und Urlauber sich dort auch mit Essen versorgen können. Offenbar ohne Erfolg. In dem Beschluss wird der Vorschlag nicht mehr erwähnt.

 

Was bedeuten die Maßnahmen für Unternehmen?

Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter anbieten. In dem Beschluss ist von einer „Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ die Rede. Die Tests sollen mindestens einmal pro Woche angeboten werden.

Zudem soll es weitere finanzielle Hilfen geben. Allerdings werden keine Details genannt. „Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln“, heißt es nur.

Welche neuen Maßnahmen gibt es in Alten- und Pflegeeinrichtungen?

Es sei weiterhin unsicher, ob Geimpfte andere anstecken könnten, heißt es in dem Beschluss. Deshalb soll die Gesundheitsministerkonferenz Empfehlungen vorlegen. Hygiene- und Testkonzepte sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung könnten die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Corona-Ausbrüchen wieder erweitert werden – auch übergreifende Gruppenangebote soll es dann wieder geben.

Das Robert Koch-Institut soll bis zur nächsten Bund-Länder-Runde einen Bericht dazu vorlegen, ab welchem Zeitpunkt Geimpfte „mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird“.

Gibt es auch Lockerungen?

Nur in „zeitlich befristeten Modellprojekten“ – dann dürfen die Länder in ausgewählten Regionen ausprobieren, wie sich Bereiche des öffentlichen Lebens „mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept“ öffnen lassen.

Wie geht es weiter?

Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben.

 

Quelle: #Tagesschau



Corona-News-Ticker: Merkel verteidigt verlängerten Lockdown

Der Lockdown wird bis zum 7. März verlängert. Friseure dürfen aber schon ab dem 1. März wieder öffnen. Wann Schulen und Kitas dran sind, müssen nun die Bundesländer selbst entscheiden. Ein Überblick über die Beschlüsse.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass Lockerungen bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser Zielwert sei „neu“, sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Wird dieser Wert erreicht, könne es eine Öffnungen geben, und zwar für den Einzelhandel (mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter), Museen und Galerien sowie für noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe, heißt es in dem Beschluss. Das Erreichen des Wertes müsse nicht erst am „Sankt Nimmerleinstag“ erfolgen, sagte Söder.

Schon zuvor dürfen Friseure wieder öffnen. Die Friseurbetriebe können demnach unter bestimmten Hygiene-Auflagen vom 1. März an wieder öffnen.

Ansonsten sei es weiterhin wichtig, so wenig wie möglich Kontakte zu haben, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. „Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet“, heißt es in dem Beschluss.

Länder entscheiden über Schulöffnung, Lehrer sollen früher geimpft werden

In den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften gelte weiterhin eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – seien weiterhin „zu unterlassen“.

Wann Schulen und Kitas wieder öffnen, muss nun jedes Bundesland für sich entscheiden. „Ich habe eigene Vorstellungen gehabt“, sagt Merkel, die in dieser Frage einen Dissens publik machte. In dem Bund-Länder-Beschluss heißt es, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) werde gebeten, sich mit der Gesundheitsministerkonferenz zu beraten, um eine Änderung der Impfordnung zu prüfen, damit Kita-Mitarbeiter und und Grundschullehrer früher geimpft werden können.

 

 



Die Verlängerung des Lockdowns mit zusätzlichen Maßnahmen soll nach Angaben von Kanzlerin Angela Merkel die Corona-Eindämmung spürbar verstärken. Die wichtigsten Beschlüsse im Überblick.

 

 

 

 

 

  • KONTAKTE: Weiterhin sind Treffen jenseits des eigenen Haushalts nur noch mit einer weiteren Person erlaubt. Geraten wird, den Kreis der beteiligten Haushalte möglichst konstant und klein zu halten.
  • MASKEN: In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Geschäften sollen besser schützende Masken Pflicht werden. Das können OP-Masken sein, FFP2-Masken oder auch KN95-Masken, die einen vergleichbaren Standard haben. Alltagsmasken aus Stoff reichen dann nicht mehr.
  • KITAS & SCHULEN: Kitas und Schulen bleiben bis zum 14. Februar grundsätzlich geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht wird ausgesetzt.
  • ALTEN- & PFLEGEHEIME: Das Personal muss beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maske tragen. Damit Besucher und Personal mehrmals pro Woche Schnelltests machen können, sollen Bundeswehrsoldaten und Freiwillige einspringen. Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen soll es genug Tests geben.
  • GOTTESDIENSTE: Gottesdienste bleiben erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Eine Maske mit höherem Schutzstandard ist Pflicht, Singen verboten. Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmern müssen in der Regel spätestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden.
  • ARBEIT & HOMEOFFICE: Arbeitgeber müssen wo immer möglich das Arbeiten zuhause ermöglichen. Eine entsprechende Verordnung soll das Bundesarbeitsministerium befristet bis zum 15. März erlassen.
  • STEUERFÖRDERUNG FÜR COMPUTER: Wer sich „bestimmte digitale Wirtschaftsgüter“ zulegt, soll das noch im Jahr der Anschaffung ganz von der Steuer absetzen können – rückwirkend zum 1. Januar. Es geht um „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“.
  • HOTSPOTS: In Ländern und Landkreisen, wo sich im Verhältnis zur Einwohnerzahl besonders viele Menschen infizieren, sollen gegebenenfalls härtere Maßnahmen greifen. Auch dort soll es eine realistische Chance geben, das Ziel von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) bis Mitte Februar zu erreichen.
  • IMPFUNGEN: Bis spätestens Mitte Februar sollen alle Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, die das möchten, geimpft werden. Fast die Hälfte ist laut Beschluss schon geimpft worden. Der Bund will versuchen, den Ländern verlässliche Impfstoff-Lieferzeiten für die jeweils kommenden sechs Wochen zu nennen.
  • VIRUS-MUTATIONEN: Die kursierenden Varianten des Coronavirus sollen laut einer seit Dienstag geltenden Verordnung stärker auf den genauen Virustyp untersucht werden (Sequenzierung). Der Bund soll bis Anfang Februar erste Ergebnisse dazu vorlegen. Hintergrund sind Befürchtungen über die Verbreitung neuer Virusvarianten, wie etwa in Großbritannien oder Irland, die deutlich ansteckender sein könnten.
  • GESUNDHEITSÄMTER: Studenten sollen für die Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April für die Kontaktnachverfolgung in Gesundheitsämtern gewonnen und geschult werden. Ziel ist, eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer Inzidenz von 50 sicherzustellen.
  • CORONA-HILFEN: Der Zugang zu staatlicher Unterstützung für Unternehmen und Soloselbständige soll einfacher werden, die Hilfen ausgeweitet. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wird für Unternehmen, die Anspruch auf Hilfszahlungen haben und rechtzeitig einen aussichtsreichen Antrag gestellt haben, bis Ende April ausgesetzt.
  • NÄCHSTE SCHRITTE: Bis Mitte Februar wollen Bund und Länder ein Konzept für eine „sichere und gerechte Öffnungsstrategie“ erarbeiten.
  • WEITER GILT UNTER ANDEREM:________________________________________
    Textquelle: rp-online.de
    Bildquelle/Auszug: AFB/Ina Fassbender
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    TO-Consulting ™

 



Corona-Shutdown

Kontaktbeschränkungen werden erneut verschärft

Bund und Länder haben beschlossen, den geltenden Shutdown bis Ende Januar zu verlängern. Das betrifft auch Schulen und Kitas. Private Kontakte sollen auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person beschränkt werden.

Die Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden wegen der weiter hohen Infektionszahlen verschärft. Künftig sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Darauf haben sich Bund und Länder bei ihren Beratungen am Dienstagnachmittag verständigt, wie Kanzlerin Angela Merkel nach den Gesprächen bekannt gab.
Ziel bleibe, die Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 zu drücken. Dann sei die Nachverfolgung der Infektionsketten wieder möglich. Dies gewinne nochmals an Bedeutung wegen des in Großbritannien aufgetretenen mutierten Virus, sagt Merkel. »Hier müssen wir besonders vorsichtig sein.« Es gebe eine »neue und besondere Lage«.
Die weiteren Beschlüsse im Überblick:
Der Shutdown endet nicht am 10. Januar, sondern wird bis Ende des Monats verlängert. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Kontakte »auf das absolut notwendige Minimum« zu beschränken. Das gilt auch für die weitgehende Schließung von Schulen und Kitas.
Der Bewegungsradius für Bürgerinnen und Bürger in Hotspots mit Inzidenzen über 200 soll wie berichtet auf 15 Kilometer um den Wohnort beschränkt werden. Ausnahmen brauchen einen triftigen Grund, etwa Arztbesuche oder Arbeitswege – tagestouristische Ausflüge zählen nicht dazu.
Betriebskantinen werden soweit möglich geschlossen, Speisen dürfen nur mitgegeben, nicht aber vor Ort verzehrt werden.
Die Kanzlerin und die Länderchefs erneuerten ihren Appell, Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen.
Der Bund gewährt pro Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld, für Alleinerziehende 20 Tage. Das soll auch dann gelten, wenn Kinder wegen pandemiebedingter Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreut werden müssen.
In Alten- und Pflegeheimen soll bis zum Abschluss der Impfungen verstärkt getestet werden. Dabei sollen die Einrichtungen von Bund und Ländern unterstützt werden, um Freiwillige für die Durchführung der Tests zu gewinnen.
Bis Mitte Februar sollen alle Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot erhalten. Ebenfalls im Februar soll in Marburg ein zusätzliches Werk die Produktion des Biontech-Impfstoffs aufnehmen.
Die Ausbreitung der neuen, ansteckenderen Mutation des Coronavirus soll möglichst stark eingedämmt werden. Durch verstärkte Sequenzierung von Proben im Labor soll die Ausbreitung nachverfolgt und begrenzt werden.
Für Einreisende aus Gebieten, in denen die Mutation verbreitet ist, sollen die Quarantänevorschriften verstärkt kontrolliert werden.
Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten wollen sich am 25. Januar wieder treffen, um über die nächsten Schritte in der Coronakrise zu beraten.

 

NRW Überbrückungshilfe Plus und Überbrückungshilfe II

Auch die NRW Überbrückungshilfe Plus geht in die Verlängerung

Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht auch in der 2. Phase vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden. Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 31. Dezember 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster (Mehr Informationen zum erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen finden Sie hier). Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der 2. Phase Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.

Wer ist für die NRW Überbrückungshilfe Plus antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in Nordrhein-Westfalen befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen.

Als „inhabergeführte Unternehmen“ gelten:

a) Unternehmen im Eigentum einzelner natürlicher Personen (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).

b) Personengesellschaften, bei denen eine oder mehrere natürliche Personen als unmittelbare Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte halten (> 50 Prozent) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt.

Welche Änderungen gibt es gegenüber der NRW Überbrückungshilfe Plus der 1. Phase?

Für die NRW Überbrückungshilfe Plus wurde das Tatbestandsmerkmals des „inhabergeführten“ Unternehmens angepasst, sodass bei Personengesellschaften keine Beteiligungsmehrheit mehr vorliegen muss. Hierdurch wird unabhängig davon, wie die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Personengesellschaft liegen, ein fiktiver Unternehmerlohn ausgezahlt. Ein inhabergeführtes Unternehmen liegt demnach auch dann vor, wenn das Beteiligungsverhältnis der Personengesellschaft beispielsweise zu 50:50 aufgeteilt ist. Bei mehreren Inhaberinnen und Inhabern müssten sich diese verständigen, wer den fiktiven Unternehmerlohn erhält bzw. wie dieser aufgeteilt wird.

Weitere Informationen zur NRW Überbrückungshilfe Plus finden Sie hier.

Überbrückungshilfe II

Das Bundesprogramm geht in die Verlängerung. Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 können ab sofort gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Hilfe ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern steht Unternehmen aller Branchen offen, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragsvoraussetzungen wurden dabei gegenüber der Überbrückungshilfe I erleichtert.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt),
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
  • Freiberufler oder Solo-Selbständige im Nebenerwerb.

Wie hoch ist die Förderung?

Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nach dem Bundesprogramm nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

Die Berechnung wird jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Hier finden Sie einen Rechner, mit dem Sie den Anspruch auf Überbückungsgeld prüfen können. Dieser Check ist rechtlich unverbindlich. Alle Anträge müssen über Steuerberater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eingereicht werden.

 


Corona-Shutdown startet: Das gilt jetzt

Das Leben in Deutschland ist ab heute drastisch eingeschränkt, um die Corona-Welle zu brechen. Weltärztebund-Chef Montgomery rechnet mit harten Einschränkungen bis ins Frühjahr.

In ganz Deutschland hat der harte Shutdown begonnen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Bis zum 10. Januar gelten entsprechende Verordnungen, die sich von Bundesland zu Bundesland leicht unterscheiden.

Generell gilt: Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen, Ausnahmen gelten nur für Läden, die den täglichen Bedarf decken. Schulen bleiben grundsätzlich zu oder die Präsenzpflicht ist ausgesetzt. Auch Friseurgeschäfte und andere Dienstleister im Bereich der Körperpflege dürfen nicht mehr öffnen.

Ziel: Kontaktnachverfolgung von Neuinfektionen

Ziel ist es, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche auf maximal 50 zu bringen, um die Kontaktnachverfolgung wieder möglich zu machen. Mit der Senkung des Werts soll auch verhindert werden, dass die Kliniken überlastet werden, insbesondere die Intensivstationen.

An diesem Mittwoch lag die so genannte Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert Koch-Institut (RKI) bei 179, 8. Binnen 24 Stunden wurden 27.728 Neuinfektionen gemeldet. Auch die Zahl der täglich verzeichneten Todesfälle erreichte in Deutschland einen neuen Höchststand. Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) am Morgen mitteilte, wurden 952 Sterbefälle gemeldet.

Corona-Beschränkungen privat

Private Treffen sind vorerst weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt. Es dürfen höchstens fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Nur vom 24. bis 26. Dezember gilt eine Sonderregelung:

Im engsten Familienkreis können Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zzgl. Kinder bis 14 Jahre) möglich sein, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahre bedeutet.

Schreiben auf der Webseite der Bundesregierung

Die genaue Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer, die das entsprechend in ihren jeweiligen Corona-Verordnungen regeln.

Schulen und Kitas

An Schulen gelten deutliche Kontaktbeschränkungen – de facto wird es wohl viele Schließungen geben. Genaueres müssen die Länder regeln. Eine Notfallbetreuung und Distanzlernen sollen angeboten werden. In Kindertagesstätten soll analog verfahren werden. Für Eltern sollen Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis 10. Januar geschlossen – der Lebensmittelhandel und weitere Läden für den täglichen Bedarf bleiben offen. Dazu zählen Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken, und ähnliche, aber auch Tankstellen, Banken und Sparkassen, und Poststellen.

Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel kann ebenfalls eingeschränkt werden.

Dienstleistungen

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen. Dazu gehören:

  • Friseursalons
  • Kosmetikstudios
  • Massagepraxen
  • Tattoo-Studios

Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben, zum Beispiel:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Logotherapie
  • Podologie/Fußpflege

Gastronomie

Die Abholung oder Lieferung von Speisen durch die Gastronomie sowie der Betrieb von Kantinen sollen ebenfalls möglich bleiben. Im öffentlichen Raum gilt für die Zeit des Shutdowns ein Alkoholverbot. Bußgelder können verhängt werden.

Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind erlaubt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird, es gilt Maskenpflicht auch am Platz und der Gemeindegesang ist untersagt.

Alten- und Pflegeheime

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sollen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Bund soll mit medizinischen Schutzmasken unterstützen und die Kosten für Antigen-Schnelltests übernehmen.

Die Länder sollen zudem eine regelmäßige verpflichtende Testung für das Personal anordnen. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

Lokale Verschärfungen

Über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus kann gemäß der Hotspot-Strategie in allen Hotspots sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden.

Bei besonders extremen Infektionslagen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte sich am Sonntag angesichts der schnell steigenden Infektionszahlen mit den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer auf diese drastischen Schritte verständigt. Den Beschluss der Bundesregierung können Sie hier nachlesen.

Montgomery rechnet mit Verlängerung

Der Vorsitzende des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, rechnet im Kampf gegen das Coronavirus mit harten Einschränkungen in Deutschland bis ins Frühjahr:

Wir werden mindestens noch bis Ostern mit verschiedenen Lockdown-Maßnahmen leben müssen.

Frank Ulrich Montgomery, Weltärztebund-Chef

Auch wenn die Impfungen jetzt früher beginnen als erwartet, werde der Effekt nur allmählich zu einer Verbesserung der Lage beitragen, sagte Montgomery den Zeitungen der „Funke Mediengruppe“.

Montgomery: Verlängerung wahrscheinlich

Modellrechnungen zeigten, dass die harten Maßnahmen die Zahl der Neuinfektionen frühestens ab Ende Januar bundesweit unter den Wert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen drücken werden. Montgomery warnt außerdem:

Wir müssen einen Jojo-Effekt bei den Lockdown-Phasen vermeiden.

Frank Ulrich Montgomery, Weltärztebund-Chef

Die Bürger müssten sich daher auf eine Fortsetzung der strengen Regeln einstellen, die seit diesem Mittwoch gelten und vorerst auf dreieinhalb Wochen befristet sind: „Es wird eine Verlängerung des Lockdowns über den 10. Januar hinaus geben“, sagte Montgomery.

Quelle: #ZDFheute


 

Zur Beantragung staatlicher Hilfen in der Corona-Krise:

Die Bundesregierung hat ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft angesichts der Corona-Krise zu unterstützen. Dabei spielt das Kreditprogramm der Förderbank KfW eine zentrale Rolle, bei dem der Staat bis zu 100 Prozent der Haftung übernimmt. Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehens ist der Nachweis, dass das Unternehmen vor der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war und aufgrund der Folgen in Schieflage geraten ist.

Creditreform möchte betroffenen Unternehmen genau bei diesem Punkt helfen und stellt dafür eine spezielle, kostenfreie Bonitätsauskunft zur Verfügung. Diese weist mittels Bonitätsindex nach, wie sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bis zum 31.12.2019 entwickelt hat.

 

Inhalte des Bonitätsnachweis 2019

>Firmenidentifikation (Firmierung, Adress- und Kontaktdaten,      Identifikationsnummern, Firmenstatus)

>Bonitätsentwicklung für das Jahr 2019 (Grafische Darstellung im Zeitverlauf mittels Creditreform Bonitätsindex)

>Strukturdaten (Rechtform, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse)

 

Link: https://lnkd.in/eRnzDxE

#TOConsulting

 

Corona – Novemberhilfe

Frisch über den Ticker: Die erste ‚offizielle‘ Verlautbarung zum 75%-Umsatzersatz im November aufgrund der coronabedingten Schließungen.

Besonders hervorzuheben ist: Es wird wohl auch an die besonders, aber nur mittelbar von den Schließungen betroffenen Unternehmen gedacht werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Corona-Regeln (Update ab 02.11.2020)

Das Land erlässt eine neue Coronaschutzverordnung. Die neuen Regeln gelten ab Montag, 2. November. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln.

Das komplette Dokument finden Sie hier: –Link

    • Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin zulässig. Musikschulen müssen allerdings schließen.
    • Autokinos, Autotheater und ähnliche Einrichtungen: Der Betrieb ist zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
    • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
    • Breiten-Sport Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
    • Profi-Sport Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
    • Schulsport Sport und Schwimmen bleibt zulässig, ebenso wie Vorbereitung von Studenten auf praktische Prüfungen sowie Training von Berufssportlern.
    • Pferde Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen ist zulässig.
    • Messen und Märkte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte oder Trödelmärkte sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
    • Verkaufsoffene Sonntage Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.
    • Dienstleistungen Tätigkeiten wie Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher. Ebenfalls zulässig bleiben Fußpflege- und Friseurleistungen.
    • Gastronomie Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
    • Reisen Übernachtungsangebote für touristische Reisen, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
  • Was geschlossen wird Der Betrieb ist bis 30. November 2020 untersagt von:
  1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen
  2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
  5. Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen wie Swingerclubs
  6. Zoologischen Gärten und Tierparks
  7. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind bis 30. November 2020 unzulässig.
  8. Angebote der Musikschulen, Sportangebote der Bildungsträger und Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche

Was geöffnet bleibt

  1. Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote. Angebote, die der Integration dienen.
  2. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Auch Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bleiben geöffnet, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt.
  3. Volkshochschulen
  4. öffentliche, kirchliche oder private außerschulische Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote, die der Selbsthilfe dienen.
  5. Fahrschulen
  • Mindestabstand Der Mindestabstand darf unterschritten werden (Auszüge):
  1. Beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen.
  2. Zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung.
  3. In Kitas, Schulen, im öffentlichen Nahverkehr und bei spielenden Kindern auf Spielplätzen.
  4. Bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer.
  5. Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, müssen einen Mindestabstand von zwei Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

Best practices: Wie Mitglieder in der Krise gewinnen

Seit dem Shutdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie kämpfen viele Unternehmen mit ihrer Liquidität. Wir haben Mitgliedsunternehmen gefragt, die in der Krise Kraft geschöpft und zielstrebig modellhafte Lösungen gefunden haben.

Taskforce Covid-19

Die Ausbreitung des Coronavirus beschäftigte uns operativ bereits seit Ende Januar, da wichtige Zulieferer in China, Südkorea und Italien sitzen. Wir kämpften also schon mit Corona um unsere Business Continuity, als es noch ein asiatisches Problem war. Somit waren unsere Krisenpläne sehr weit, als die Lage in Deutschland an Dynamik gewann, und daher auch vorbereitet, essenzielle Unternehmensprozesse am Laufen zu halten. Anfang März haben wir eine Taskforce Covid-19 gegründet und Lagebesprechungen eingeführt, um unsere Mitarbeiter auf dem Laufenden zu halten. Unsere Produktionsschichten wurden zeitlich getrennt, um einen Totalausfall auszuschließen. Für die Verwaltung stand Homeoffice an, was sich als großes IT-Projekt herausstellte.

Carsten Bovenschen
Vorstand Akasol AG
Darmstadt (Hessen)
www.akasol.com

Mit YouTube-Kursen einparken lernen

Corona hat die schnellste Fahrschule Deutschlands ausgebremst. Eines stand für uns fest: Wir werden keinen Mitarbeiter entlassen, damit wir nach der Krise sofort wieder startklar sind. Und wir haben Gas gegeben – mit Führerschein-Theorie. Dazu haben wir unser bestehendes Online-Programm um spezielle Lerninhalte und Konsultationszeiten erweitert. Auf dem YouTube-Kanal „Fischer Academy – Die Fahrschule“ wurden täglich im Live-Stream Fragen rund um die Führerscheinausbildung beantwortet. So waren die Fahrschüler mit der Unterstützung unserer Fahrlehrer in der Lage, sich von zu Hause aus auf ihre Prüfung vorzubereiten, größtenteils sogar kostenfrei.

Mike Fischer
Geschäftsführer Fischer Academy
Gera (Thüringen)
www.fischer-academy.de

Keine Kurzarbeit dank Produktinnovation

Wir sind mit einer Produktinnovation in die Offensive gegangen. Mit der schnellen Einführung eines flexibel einsetzbaren Holzgriffs „Schubsi“, der auf alle Einkaufswagen passt, ist es uns gelungen, unser Geschäft zu stabilisieren. Kunden von Supermärkten oder Baumärkten setzen auf diesen Hygieneartikel. Nach drei Tagen war der erste Prototyp auf dem Markt, und die Resonanz war unglaublich positiv. Durch „Schubsi“ haben wir unseren Lieferanten, Kunden und uns eine Möglichkeit gegeben, auf die aktuelle Situation zu reagieren und Kurzarbeit zu umgehen. Wir hoffen, dass sich das auf lange Sicht positiv auf unsere eigene Marke und das Vertrauen in unser Unternehmen auswirken wird.

Michael Molitor
Prokurist Haromac
Werkzeugfabrik GmbH & Co. KG
Hückeswagen (Nordrhein-Westfalen)
www.haromac.de

Autokauf per Onlinevertrag

Auch wenn vor einigen Wochen kaum daran zu denken war, haben wir es geschafft, interne Prozesse umzustellen: viele davon einfacher und deutlich digitaler. Wir sind jetzt mit unserer Verkaufsmannschaft dazu in der Lage, Kunden online zu beraten und auch Fahrzeuge in diesem Rahmen zu präsentieren. Ebenfalls ist ein Onlinekaufvertrag mittlerweile problemlos möglich. In Bezug auf Homeoffice, digitale Schulungsformate und kontaktlose Serviceprozesse hat sich der Arbeitsalltag bei der BMW Niederlassung Göttingen ebenso nachhaltig verändert. Höchste Sicherheitsvorkehrungen, Desinfektionsstationen und Einlasskontrollen geben auch unseren Kunden absolute Sicherheit. Die Akzeptanz all dieser Formate wächst täglich.

Alexander Bieling
Leiter BMW Niederlassung Göttingen
Göttingen (Niedersachsen)
www.bmw-goettingen.de

insert: TO-Consulting ™

Quelle: bvmw.de

Krankenkasse: Auch im Mai können Sie noch die Beiträge stunden

Die Corona-Krise bringt viele Unternehmen in Bedrängnis. Insbesondere Klein- und Mittelständler beklagen bereits erhebliche finanzielle Einbußen. Sie müssen für ihre Mitarbeiter zum Teil Kurzarbeit beantragen oder sie in Zwangsurlaub schicken.

Kann ein Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, können die Firmen beantragen, Beiträge zu stunden oder in Raten zu zahlen. Zudem werden aktuell keine Säumniszuschläge erhoben. Unternehmen in Schwierigkeiten sollten schnellstmöglich mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen.

Dies ist nun auch noch für den Mai möglich. Beantragen Sie noch die Stundung bis zum 28. Mai 2020, um die Beiträge rechtzeitig zu stunden.

Verwenden Sie dafür dieses Musterschreiben.

Für weitergehende Informationen lesen Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Quelle: BVMW

nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.#TOConsulting #Corona #SteuerfreiQuelle:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-praemien-fuer-arbeitnehmer-bis-1500-eur-steuerfrei_164_512816.html

So gelingt die BAFA Förderung

Ab sofort können Corona-betroffene KMU und Freiberufler ohne Eigenanteil einen Antrag auf Beratungen beim BAFA stellen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht und worauf Sie achten müssen.

Mit der am 3. April 2020 in Kraft getretenen modifizierten Richtlinie für Corona-betroffene Unternehmen, ermöglicht sich für viele Betriebe jetzt die BAFA Förderung:

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Was ist die BAFA Förderung?

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bezuschusst zwischen 50 bis 80 % der Kosten für wahrgenommene Beratungsleistungen. Der maximale Förderhöchstsatz, welcher abhängig vom Unternehmensstandort ist, beträgt 3200 €. Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen denkbar einfach, es gelten die EU-Mittelstandsdefinition für KMU:

  • Nicht mehr als 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz höchstes 50 Millionen € oder eine maximale Bilanzsumme von 43 Millionen €

 Wer wird gefördert?

  • Junge Unternehmen – nicht länger als zwei Jahre am Markt
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 4000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Bestandsunternehmen – Gründung vor mindestens drei Jahren
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Unternehmen in (wirtschaftlichen) SchwierigkeitenDie Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Der Förderhöchstsatz in Höhe von 90 % gilt für alle Regionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen. Auch Unternehmen, die sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinden beziehungsweise die Voraussetzung hierfür erfüllen, oder gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen, können von der Förderung nicht profitieren.

Was wird gefördert?

  • Allgemeine Beratungen zur Vertiefung von Maßnahmen die der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen
  • Zuschüsse für:
    • wirtschaftliche Fragen der Unternehmensführung
    • finanzielle Fragen der Unternehmensführung
    • personelle Fragen der Unternehmensführung
    • organisatorische Fragen der Unternehmensführung
  • Beratung bezüglich des Abbaus von strukturellen Ungleichheiten innerhalb eines Unternehmens

Vorteile der Förderung

  • Zügige und weitestgehend komplikationslose Beantragung über das Online Portal der BAFA
  • Unmittelbar nach der Beendigung der Onlinebeantragung erhält der Antragssteller ein Informationsschreiben der Leitstelle – anschließend erfolgt die Beratung idealerweise durch einen durch die BAFA registrierten Berater
  • Großzügiger Abrechnungszeitraum: Beratungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreiben abgerechnet werden

Nützliche Dokumente und Links

Offizielle Website der BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Unsere Experteneinschätzung

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows eignet sich hervorragend für die Entwicklung einer Online-Strategie für interessierter Unternehmen. Gemeinsam wird die Darstellung von Zielen, Dienstleistungen und Produkten erarbeitet.

Die Förderung ist zu empfehlen, wenn ein förderwilliges Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt und bereit ist, diese Art der Beratung als „Erst- oder Basisberatung“ für die Beantwortung von dringenden wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen zu akzeptieren.

Welche neuen Regeln für die GmbH gibt es?

Für die meisten GmbHs steht jetzt die ordentliche Gesellschafterversammlung an. Gegenstand ist vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.

Üblicherweise treffen sich die Gesellschafter zu diesem Zweck zu einer jährlichen Präsenzversammlung. Die Geschäftsführung versendet dazu fristgemäß eine Einladung. Wer sein Stimmrecht ausüben will, muss persönlich oder durch einen Vertreter zur Versammlung erscheinen.

Die aktuellen praktischen und rechtlichen Beschränkungen machen persönliche Treffen der Gesellschafter jedoch für die meisten Unternehmen unmöglich oder zumindest unzumutbar.

Das GmbH-Gesetz enthält mehrere Erleichterungen, um die Beschlussfassung für die Gesellschafter zu vereinfachen. Diese Regelungen werden jedoch häufig für die aktuelle Situation nicht ausreichen (dazu 1.). Deswegen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine Sonderreglung für das Jahr 2020 geschaffen (dazu 2.).

1. Allgemeine Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH

Das GmbH-Gesetz („GmbHG“) enthält bereits drei Möglichkeiten, um die Beschlussfassung der Gesellschafter zu vereinfachen (allerdings ist immer zu prüfen, ob die Satzung ggf. abweichende Regelungen enthält):

  • Vollversammlung unter Verzicht auf Frist und Form (§ 51 Abs. 3 GmbHG)

Wenn alle Gesellschafter in der Versammlung erscheinen, können sie auf die Ladungsfrist und alle Förmlichkeiten der Einladung verzichten. Allerdings ist auch die Vollversammlung eine Präsenzversammlung, das heißt alle Gesellschafter bzw. deren Vertreter müssen persönlich an einem Ort zusammenkommen. Dieser Weg hilft somit nicht, wenn es Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen.

  • Zustimmung aller Gesellschafter zum Beschlussvorschlag (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG)

Wenn sich sämtliche Gesellschafter über den Beschlussvorschlag einig sind, können sie auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung unproblematisch einen schriftlichen Beschluss fassen (durch Unterschriften im Umlaufverfahren oder auch per E-Mail oder Fax). Dieser Weg hilft jedoch nicht, wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen.

  • Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG)

Selbst wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen, ist eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung möglich, wenn alle Gesellschafter zumindest bereit sind, einer Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren zuzustimmen, sich also über die Art und Weise der Abstimmung einigen können. Dieser Weg hilft dagegen nicht, wenn einzelne Gesellschafter aktiv die Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung verhindern möchten. Er hilft auch nicht, wenn Gesellschafter – in der Praxis ebenso relevant – aus Lethargie überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Beschlussfassung reagieren.

Alle genannten gesetzlichen Erleichterungen haben somit eine Gemeinsamkeit: Sie greifen nur, wenn sich sämtliche Gesellschafter aktiv beteiligen und der Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren zustimmen.

2. Neuregelung für 2020 im COVID-19-Gesetz

Angesichts des aktuellen Kontaktverbots und der Reisebeschränkungen hat der Gesetzgeber für das Jahr 2020 eine weitere Erleichterung für Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH geschaffen.

Nach der Neuregelung können „Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“ Das bedeutet: Beschlüsse können auch dann ohne Präsenzversammlung gefasst werden, wenn einzelne Gesellschafter diesem Verfahren widersprechen oder sich passiv verhalten und nicht reagieren.

Allerdings hat der Gesetzgeber in der Neuregelung offengelassen, welches Verfahren zu beachten ist, um zu wirksamen Beschlüssen zu kommen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Die Geschäftsführung leitet das Beschlussverfahren ein, indem sie den Beschlussvorschlag per E-Mail, Telefax oder Brief an sämtliche Gesellschafter sendet. Eine telefonische Übermittlung genügt nicht.
  • Jeder Gesellschafter erhält eine Frist für die Stimmabgabe, die mindestens so lange sein sollte wie die Ladungsfrist für eine ordentliche Gesellschafterversammlung. Wenn die Satzung eine verlängerte Ladungsfrist enthält, sollte diese eingehalten werden.
  • Jeder Gesellschafter hat nun Gelegenheit, seine Stimmabgabe (Ja, Nein, Enthaltung) per E-Mail, Telefax oder Brief an die Gesellschaft zu senden. Auch hier genügt die mündliche oder telefonische Stimmabgabe nicht. Von SMS oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) ist abzuraten, da keine hinreichend sichere Dokumentation der Stimmabgabe gesichert ist.
  • Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung (z.B. Beteiligung von mehr als 50 % des Stammkapitals), sollte dieses Quorum vorsorglich auch hier beachtet werden.
  • Der Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit der Ja-Stimmen eingegangen ist. Es gilt das gleiche Mehrheitsquorum (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) wie auch sonst in der Gesellschafterversammlung. Hat ein Gesellschafter seine Stimme nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, wird seine Stimme nicht mitgezählt.
  • Die Geschäftsführung sollte nach Ablauf der Abstimmungsfrist in einem schriftlichen Protokoll feststellen, (i) wann und auf welchem Weg die Gesellschafter zur Stimmabgabe aufgefordert wurden, (ii) wann welcher Gesellschafter auf welchem Weg seine Stimme abgegeben hat, (iii) ob gegebenenfalls das Quorum für die Beschlussfähigkeit erreicht ist und (iv) zu welchem Ergebnis die Abstimmung geführt hat (Zahl der wirksam abgegeben Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen).
  • Dieses Protokoll sollte die Geschäftsführung sodann unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern übermitteln (wiederum genügt E-Mail oder Fax).
  • Vor allem für Beschlüsse, die zum Handelsregister eingereicht werden, empfiehlt es sich dringend, die Belege für die Versendung der Aufforderung an die Gesellschafter sowie deren Stimmabgaben aufzubewahren bzw. zu speichern, um sie später ggf. als Nachweis vorlegen zu können.

Derzeit sind viele praktische Fragen für die Anwendung der neuen Regelung noch ungeklärt. Das ist misslich, denn eine Sonderregelung für Krisenzeiten sollte Unternehmen vor allem Rechtssicherheit bieten.

Offen ist derzeit vor allem noch, ob die neue gesetzliche Regelung auch dann gilt, wenn die Satzung der GmbH – wie häufig – eine abweichende Regelung für das schriftliche Beschlussverfahren enthält. Betroffenen Unternehmen sollten deswegen die weitere Diskussion beobachten und sich im Zweifel vor Einleitung des Beschlussverfahrens rechtlich beraten lassen.

Dr. Friedemann Eberspächer

Rechtsanwalt

https://raue.com/anwalt/friedemann-eberspaecher/

Wie Sie Kurzarbeit durch Weiterbildung   umgehen können

In Zeiten der Corona-Krise müssen viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen – nicht immer die ideale Lösung. Für KMU kann es auch durchaus attraktiv sein, ihre Beschäftigten nicht in Kurzarbeit zu schicken, sondern eine Weiterbildung zu beantragen.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße weiter geöffnet. Im Rahmen der Weiterbildungsförderung können zum einen die Weiterbildungskosten wie beispielsweise Lehrgangskosten für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) übernommen werden. Zum anderen können Arbeitsentgeltzuschüsse für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung) gebilligt werden. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße. Voll förderfähig sind Weiterbildungen, die abschlussorientiert sind (Umschulungen, berufsanschlussfähigeTeilqualifikationen etc.):

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt aus?

  • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer
  • bis zu 50 Prozent für KMU und
  • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten aus?

  • in Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • in KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent,
  • in größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent und
  • bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt bis zu 20 Prozent
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden

Eine Beantragung von Kurzarbeit ist im Anschuss trotzdem möglich.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beantragen. Dort erfolgt eine Prüfung, ob ein Anspruch auf die Förderung besteht. Im positiven Fall wird meistens ein Bildungsgutschein dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Beschäftigte kann den Bildungsgutschein dann bei einem Träger, der für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist, einlösen. Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen finden Sie in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank „KURSNET“ der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie bei den einzelnen Bildungsträgern.  Zudem können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Gut zu wissen:

Beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit können sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren (kostenlose Hotline 0800 4 5555). Dort werden Fragen zur Beantragung von Zuschüssen beantwortet und Informationen darüber gegeben, welche zertifizierten Weiterbildungsanbieter es gibt.

Die Checkliste Qualifizierungschancengesetz des BVMW finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Bonuszahlungen bis 1.500 € steuerfrei

An der Supermarktkasse, im Lkw oder im Krankenhaus sorgen viele Menschen in der Corona-Krise fürs Überleben aller. Bei Bonus-Zahlungen will das auch Finanzminister Scholz honorieren.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen.

«Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird», sagte Scholz der «Bild am Sonntag». «Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen ? als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.»

Der Handelsverband Deutschland hatte eine Steuerfreistellung von Sonderzahlungen für Mitarbeiter gefordert, auch Union und SPD im Bundestag hatten sich dafür ausgesprochen.

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Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Um schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Darüber hinaus plant die Landesregierung NRW das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken

Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten

• Einmalzahlung von bis zu von 25.000 Euro

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen.

Informationen zu diesem Programm finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner das Formular direkt hier: https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Coronavirus: Welche Unterstützung gibt es für Unternehmen?

Das Coronavirus wird sich nicht nur negativ auf die ohnehin schon angeschlagene Konjunktur in Deutschland auswirken – vor allem KMU haben mit den Folgen zu kämpfen. Aber welche Maßnahmen und Förderinstrumente können Unternehmen in Anspruch nehmen?

Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch auf kurzfristig liquide bleiben. Alle folgenden Informationen sind die offiziellen Informationen des BMWi.

Mittelstandsberatung „Corona“

unter dem Link sind viele nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema !

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/

Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Einleitung

Sofortmaßnahmen und die Wirtschaft zu stärken

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ziel muss es sein, die Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Die KfW hat die Programme jetzt zügig umgesetzt, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Wichtig ist auch: KfW hat die Verfahren weiter gestrafft und gebündelt, so dass die Anträge nun noch zügiger bearbeitet werden können. Informationen, zu Antragsverfahren und -konditionen, finden Sie auf der Internetseite der KfW.

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Anträge für die beschlossenen Hilfskredite sind ab sofort möglich und werden zügig bearbeitet. Das ist ein gutes Signal.

nun offiziell bis Ende 2020 Corona-Sonderzahlungen steuerfrei

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Gewährung soll in Form von Barzuschüssen und Sachbezügen möglich sein. Die Steuerfreiheit soll sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt.Zu den Bedingungen gehört normalerweise, dass die Unterstützungen von einer unabhängigen Einheit oder in Abstimmung mit dem Betriebsrat oder sonstigen Arbeitnehmervertretern gewährt werden. Nach dem Erlass brauchen diese Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 LStR) Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR) aktuell nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann zudem allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (sonst z.B. Krankheits- oder Unglücksfälle, vgl. R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR) vorliegt.Begünstigte Zahlungen
Erfasst von dem neuen Erlass werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich.Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/100017 :002). Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.#TOConsulting #Corona #SteuerfreiQuelle:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/corona-praemien-fuer-arbeitnehmer-bis-1500-eur-steuerfrei_164_512816.html

So gelingt die BAFA Förderung

Ab sofort können Corona-betroffene KMU und Freiberufler ohne Eigenanteil einen Antrag auf Beratungen beim BAFA stellen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht und worauf Sie achten müssen.

Mit der am 3. April 2020 in Kraft getretenen modifizierten Richtlinie für Corona-betroffene Unternehmen, ermöglicht sich für viele Betriebe jetzt die BAFA Förderung:

Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4000 € für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.

Was ist die BAFA Förderung?

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bezuschusst zwischen 50 bis 80 % der Kosten für wahrgenommene Beratungsleistungen. Der maximale Förderhöchstsatz, welcher abhängig vom Unternehmensstandort ist, beträgt 3200 €. Grundsätzlich sind die Fördervoraussetzungen denkbar einfach, es gelten die EU-Mittelstandsdefinition für KMU:

  • Nicht mehr als 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz höchstes 50 Millionen € oder eine maximale Bilanzsumme von 43 Millionen €

 Wer wird gefördert?

  • Junge Unternehmen – nicht länger als zwei Jahre am Markt
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 4000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Bestandsunternehmen – Gründung vor mindestens drei Jahren
    • Die Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Förderhöchstsatz steht in Abhängigkeit zur Region
      • Neue Bundesländer, exklusive Berlin und Region Leipzig: 80 %
      • Region Lüneburg: 60 %
      • Alte Bundesländer, inklusive Berlin und Region Leipzig: 50 %
  • Unternehmen in (wirtschaftlichen) SchwierigkeitenDie Bemessungsgrundlage beträgt 3000 €
    • Der Förderhöchstsatz in Höhe von 90 % gilt für alle Regionen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmensberatungen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen. Auch Unternehmen, die sich derzeit in einem Insolvenzverfahren befinden beziehungsweise die Voraussetzung hierfür erfüllen, oder gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen, können von der Förderung nicht profitieren.

Was wird gefördert?

  • Allgemeine Beratungen zur Vertiefung von Maßnahmen die der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen
  • Zuschüsse für:
    • wirtschaftliche Fragen der Unternehmensführung
    • finanzielle Fragen der Unternehmensführung
    • personelle Fragen der Unternehmensführung
    • organisatorische Fragen der Unternehmensführung
  • Beratung bezüglich des Abbaus von strukturellen Ungleichheiten innerhalb eines Unternehmens

Vorteile der Förderung

  • Zügige und weitestgehend komplikationslose Beantragung über das Online Portal der BAFA
  • Unmittelbar nach der Beendigung der Onlinebeantragung erhält der Antragssteller ein Informationsschreiben der Leitstelle – anschließend erfolgt die Beratung idealerweise durch einen durch die BAFA registrierten Berater
  • Großzügiger Abrechnungszeitraum: Beratungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Informationsschreiben abgerechnet werden

Nützliche Dokumente und Links

Offizielle Website der BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Unsere Experteneinschätzung

Die BAFA Förderung unternehmerischen Know-hows eignet sich hervorragend für die Entwicklung einer Online-Strategie für interessierter Unternehmen. Gemeinsam wird die Darstellung von Zielen, Dienstleistungen und Produkten erarbeitet.

Die Förderung ist zu empfehlen, wenn ein förderwilliges Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt und bereit ist, diese Art der Beratung als „Erst- oder Basisberatung“ für die Beantwortung von dringenden wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen zu akzeptieren.

Welche neuen Regeln für die GmbH gibt es?

Für die meisten GmbHs steht jetzt die ordentliche Gesellschafterversammlung an. Gegenstand ist vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses, der Beschluss über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.

Üblicherweise treffen sich die Gesellschafter zu diesem Zweck zu einer jährlichen Präsenzversammlung. Die Geschäftsführung versendet dazu fristgemäß eine Einladung. Wer sein Stimmrecht ausüben will, muss persönlich oder durch einen Vertreter zur Versammlung erscheinen.

Die aktuellen praktischen und rechtlichen Beschränkungen machen persönliche Treffen der Gesellschafter jedoch für die meisten Unternehmen unmöglich oder zumindest unzumutbar.

Das GmbH-Gesetz enthält mehrere Erleichterungen, um die Beschlussfassung für die Gesellschafter zu vereinfachen. Diese Regelungen werden jedoch häufig für die aktuelle Situation nicht ausreichen (dazu 1.). Deswegen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzespakets zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine Sonderreglung für das Jahr 2020 geschaffen (dazu 2.).

1. Allgemeine Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH

Das GmbH-Gesetz („GmbHG“) enthält bereits drei Möglichkeiten, um die Beschlussfassung der Gesellschafter zu vereinfachen (allerdings ist immer zu prüfen, ob die Satzung ggf. abweichende Regelungen enthält):

  • Vollversammlung unter Verzicht auf Frist und Form (§ 51 Abs. 3 GmbHG)

Wenn alle Gesellschafter in der Versammlung erscheinen, können sie auf die Ladungsfrist und alle Förmlichkeiten der Einladung verzichten. Allerdings ist auch die Vollversammlung eine Präsenzversammlung, das heißt alle Gesellschafter bzw. deren Vertreter müssen persönlich an einem Ort zusammenkommen. Dieser Weg hilft somit nicht, wenn es Gesellschaftern unmöglich oder unzumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen.

  • Zustimmung aller Gesellschafter zum Beschlussvorschlag (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG)

Wenn sich sämtliche Gesellschafter über den Beschlussvorschlag einig sind, können sie auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung unproblematisch einen schriftlichen Beschluss fassen (durch Unterschriften im Umlaufverfahren oder auch per E-Mail oder Fax). Dieser Weg hilft jedoch nicht, wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen.

  • Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG)

Selbst wenn einzelne Gesellschafter mit „Nein“ stimmen oder sich enthalten wollen, ist eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung möglich, wenn alle Gesellschafter zumindest bereit sind, einer Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren zuzustimmen, sich also über die Art und Weise der Abstimmung einigen können. Dieser Weg hilft dagegen nicht, wenn einzelne Gesellschafter aktiv die Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung verhindern möchten. Er hilft auch nicht, wenn Gesellschafter – in der Praxis ebenso relevant – aus Lethargie überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Beschlussfassung reagieren.

Alle genannten gesetzlichen Erleichterungen haben somit eine Gemeinsamkeit: Sie greifen nur, wenn sich sämtliche Gesellschafter aktiv beteiligen und der Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren zustimmen.

2. Neuregelung für 2020 im COVID-19-Gesetz

Angesichts des aktuellen Kontaktverbots und der Reisebeschränkungen hat der Gesetzgeber für das Jahr 2020 eine weitere Erleichterung für Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH geschaffen.

Nach der Neuregelung können „Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“ Das bedeutet: Beschlüsse können auch dann ohne Präsenzversammlung gefasst werden, wenn einzelne Gesellschafter diesem Verfahren widersprechen oder sich passiv verhalten und nicht reagieren.

Allerdings hat der Gesetzgeber in der Neuregelung offengelassen, welches Verfahren zu beachten ist, um zu wirksamen Beschlüssen zu kommen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Die Geschäftsführung leitet das Beschlussverfahren ein, indem sie den Beschlussvorschlag per E-Mail, Telefax oder Brief an sämtliche Gesellschafter sendet. Eine telefonische Übermittlung genügt nicht.
  • Jeder Gesellschafter erhält eine Frist für die Stimmabgabe, die mindestens so lange sein sollte wie die Ladungsfrist für eine ordentliche Gesellschafterversammlung. Wenn die Satzung eine verlängerte Ladungsfrist enthält, sollte diese eingehalten werden.
  • Jeder Gesellschafter hat nun Gelegenheit, seine Stimmabgabe (Ja, Nein, Enthaltung) per E-Mail, Telefax oder Brief an die Gesellschaft zu senden. Auch hier genügt die mündliche oder telefonische Stimmabgabe nicht. Von SMS oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) ist abzuraten, da keine hinreichend sichere Dokumentation der Stimmabgabe gesichert ist.
  • Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung (z.B. Beteiligung von mehr als 50 % des Stammkapitals), sollte dieses Quorum vorsorglich auch hier beachtet werden.
  • Der Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Mehrheit der Ja-Stimmen eingegangen ist. Es gilt das gleiche Mehrheitsquorum (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) wie auch sonst in der Gesellschafterversammlung. Hat ein Gesellschafter seine Stimme nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, wird seine Stimme nicht mitgezählt.
  • Die Geschäftsführung sollte nach Ablauf der Abstimmungsfrist in einem schriftlichen Protokoll feststellen, (i) wann und auf welchem Weg die Gesellschafter zur Stimmabgabe aufgefordert wurden, (ii) wann welcher Gesellschafter auf welchem Weg seine Stimme abgegeben hat, (iii) ob gegebenenfalls das Quorum für die Beschlussfähigkeit erreicht ist und (iv) zu welchem Ergebnis die Abstimmung geführt hat (Zahl der wirksam abgegeben Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen).
  • Dieses Protokoll sollte die Geschäftsführung sodann unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern übermitteln (wiederum genügt E-Mail oder Fax).
  • Vor allem für Beschlüsse, die zum Handelsregister eingereicht werden, empfiehlt es sich dringend, die Belege für die Versendung der Aufforderung an die Gesellschafter sowie deren Stimmabgaben aufzubewahren bzw. zu speichern, um sie später ggf. als Nachweis vorlegen zu können.

Derzeit sind viele praktische Fragen für die Anwendung der neuen Regelung noch ungeklärt. Das ist misslich, denn eine Sonderregelung für Krisenzeiten sollte Unternehmen vor allem Rechtssicherheit bieten.

Offen ist derzeit vor allem noch, ob die neue gesetzliche Regelung auch dann gilt, wenn die Satzung der GmbH – wie häufig – eine abweichende Regelung für das schriftliche Beschlussverfahren enthält. Betroffenen Unternehmen sollten deswegen die weitere Diskussion beobachten und sich im Zweifel vor Einleitung des Beschlussverfahrens rechtlich beraten lassen.

Dr. Friedemann Eberspächer

Rechtsanwalt

https://raue.com/anwalt/friedemann-eberspaecher/

Wie Sie Kurzarbeit durch Weiterbildung   umgehen können

In Zeiten der Corona-Krise müssen viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen – nicht immer die ideale Lösung. Für KMU kann es auch durchaus attraktiv sein, ihre Beschäftigten nicht in Kurzarbeit zu schicken, sondern eine Weiterbildung zu beantragen.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße weiter geöffnet. Im Rahmen der Weiterbildungsförderung können zum einen die Weiterbildungskosten wie beispielsweise Lehrgangskosten für den einzelnen Beschäftigten (Arbeitnehmerförderung) übernommen werden. Zum anderen können Arbeitsentgeltzuschüsse für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung) gebilligt werden. Art und Umfang der Förderung orientieren sich maßgeblich an der Betriebsgröße. Voll förderfähig sind Weiterbildungen, die abschlussorientiert sind (Umschulungen, berufsanschlussfähigeTeilqualifikationen etc.):

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt aus?

  • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmer
  • bis zu 50 Prozent für KMU und
  • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen verbleibt es bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent.

Wie hoch fallen die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten aus?

  • in Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 100 Prozent,
  • in KMU mit bis zu 250 Beschäftigten bis zu 50 Prozent,
  • in größeren Betrieben ab 250 Beschäftigten bis zu 25 Prozent und
  • bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten bis zu 15 Prozent und wenn eine tarifliche oder Betriebsvereinbarung zu Qualifizierung vorliegt bis zu 20 Prozent
  • Bei älteren Beschäftigten (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung kann in KMU bis zu 100 Prozent gefördert werden

Eine Beantragung von Kurzarbeit ist im Anschuss trotzdem möglich.

Was muss ich konkret tun, damit meine Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert wird?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beantragen. Dort erfolgt eine Prüfung, ob ein Anspruch auf die Förderung besteht. Im positiven Fall wird meistens ein Bildungsgutschein dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Beschäftigte kann den Bildungsgutschein dann bei einem Träger, der für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist, einlösen. Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen finden Sie in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank „KURSNET“ der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie bei den einzelnen Bildungsträgern.  Zudem können Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Gut zu wissen:

Beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit können sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren (kostenlose Hotline 0800 4 5555). Dort werden Fragen zur Beantragung von Zuschüssen beantwortet und Informationen darüber gegeben, welche zertifizierten Weiterbildungsanbieter es gibt.

Die Checkliste Qualifizierungschancengesetz des BVMW finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Bonuszahlungen bis 1.500 € steuerfrei

An der Supermarktkasse, im Lkw oder im Krankenhaus sorgen viele Menschen in der Corona-Krise fürs Überleben aller. Bei Bonus-Zahlungen will das auch Finanzminister Scholz honorieren.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen.

«Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei sein wird», sagte Scholz der «Bild am Sonntag». «Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen ? als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir honorieren.»

Der Handelsverband Deutschland hatte eine Steuerfreistellung von Sonderzahlungen für Mitarbeiter gefordert, auch Union und SPD im Bundestag hatten sich dafür ausgesprochen.

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Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Es gibt dringenden Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörige der Freien Berufe. Diese leiden unter akuten Liquiditätsengpässen und sehen sich teilweise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfen beschlossen. Um schnell zu unterstützen wird noch in dieser Woche ein Zuschussprogramm aufgelegt, aus dem finanzielle Soforthilfe zur Milderung der finanzielle Notlagen und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz geleistet werden.

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Darüber hinaus plant die Landesregierung NRW das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken

Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten

• Einmalzahlung von bis zu von 25.000 Euro

Der Zuschuss soll in Form einer Einmalzahlung erfolgen und muss nicht zurückzahlt werden.

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können.

Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.

Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen.

Informationen zu diesem Programm finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner das Formular direkt hier: https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Coronavirus: Welche Unterstützung gibt es für Unternehmen?

Das Coronavirus wird sich nicht nur negativ auf die ohnehin schon angeschlagene Konjunktur in Deutschland auswirken – vor allem KMU haben mit den Folgen zu kämpfen. Aber welche Maßnahmen und Förderinstrumente können Unternehmen in Anspruch nehmen?

Für Firmen der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler gibt es etablierte Förderinstrumente, damit Unternehmen auch auf kurzfristig liquide bleiben. Alle folgenden Informationen sind die offiziellen Informationen des BMWi.

Mittelstandsberatung „Corona“

unter dem Link sind viele nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um das Thema !

https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/

Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Einleitung

Sofortmaßnahmen und die Wirtschaft zu stärken

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus entgegen. Ziel muss es sein, die Folgen für die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Ein weitreichendes Maßnahmenbündel wird Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen (PDF, 431 KB) vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW– und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Die KfW hat die Programme jetzt zügig umgesetzt, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Wichtig ist auch: KfW hat die Verfahren weiter gestrafft und gebündelt, so dass die Anträge nun noch zügiger bearbeitet werden können. Informationen, zu Antragsverfahren und -konditionen, finden Sie auf der Internetseite der KfW.

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Anträge für die beschlossenen Hilfskredite sind ab sofort möglich und werden zügig bearbeitet. Das ist ein gutes Signal.