AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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* 4 Wochen (28 Tage) Mindestmiete bei Baustellentoiletten, folgend taggenaue Abrechnung. Die Abmeldung hat separat, schriftlich zu erfolgen per Mail, Fax oder Brief. Bei den Partytoiletten (Wochenende) gilt der hinterlegte Pauschalpreis
** Anlieferung und Abholung in Verbindung mit der Sammeltour (2-5 Werktage). Es gelten unsere Mietbedingungen. Das Angebot ist freibleibend.

Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeines:

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, einschließlich von Nachbestellungen.
Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, sind
erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (Vermieter) für diesen verbindlich.

I Mietzeit

. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Mietgegenstandes an den vereinbarten Standort. Das
Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit 1-Tages-Frist gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Mindestmietsatz: 28 Tage.
. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht
kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände ist der Mietzins für die volle vereinbarte
Mindestmietzeit zu zahlen.

II An- und Rücklieferung

. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. Die
Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen,
selbst wenn dieses durch die Mieterin beauftragt worden ist.
. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und
Aufladen bei der Rückgabe oder Abholung zu sorgen.

Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- oder Aufladung durch oder im
Auftrag der Vermieterin vorgenommen worden sind.

III Mietzins

. Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist spätestens zum 1. Eines Monats fällig. Für
angebrochene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Die Abrechnungen erfolgen ebenso
computermäßig wie zu erteilende Gutschriften. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug
nach Erhalt zahlbar. Wird der Mietvertrag über mehr als 6 Monate abgeschlossen oder dauert die
Nutzung länger als 6 Monate, so kann die Vermieterin im Falle einer durch die allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen)
die vereinbarte Miete im angemessenen Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab dem der Mitteilung
über die Mieterhöhung folgenden Monat zu bezahlen. Kommt der Mieter einer Monatsmiete oder einer
anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere in dem
Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat die Vermieterin das Recht: alle noch nicht fälligen
Mieten sofort zahlbar zu stellen oder/und diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung
gestellten Gegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen oder/und
. die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehende Ansprüche geltend zu machen.

Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.

. Im Verzugsfall berechnet die Vermieterin vom Tag der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang 4% p. a. über
den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an Verzugszinsen. Für jede durch
Zahlungsverzug notwendige Mahnung wird das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von €
3,- belastet. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer III/4 durch den Mieter zu zahlen Der
Mieter kann gegenüber der Miete ein Minderungsrecht nicht geltend machen. Ein Aufrechnungswert
kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
. Mietrechnungen sind rein netto ohne Abzug nach Erhalt zahlbar. Die Mieter wird monatlich im voraus
berechnet und ist spätestens zum 1. Des Monats fällig. Die Abrechnungen erfolgen ebenso
computermäßig wie zu erteilende Gutschriften.

IV Mietsache

. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung
schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff BGB, die
mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Einhaltung der Gegenstände verbunden sind, zu beachten und
für Wartung, Pflege und Unterhalt zu sorgen. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in
vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu gehören, auf seine
Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln. Änderungen, zusätzlich Einbauten usw. darf der Mieter
an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Der Mieter
verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild, aus welchem das
Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen oder zu verdecken. Der Mietgegenstand ist an
dem vorseitig vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur
mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die
Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen
Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu
überprüfen. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden ober mit einem Gebäude oder mit einer Anlage
verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der
Mietgegenstand wird nicht Bestandteil dieses Grundstücks und ist mit Beendigung des Mietvertrages
vom Grundstück zu trennen. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im
Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass
die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Der Mieter hat auf
seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchen Rechtsgrund, zu schützen. Von
solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich zu benachrichtigen. Ach hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, unverzüglich zu
unterrichten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, der Beschädigung und
vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Miete. Solche
Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu
zahlen. Im Falle des Eintretens der obengenannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin
unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu
setzenden, angemessenen Frist, nach deren Wahl: entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu
reparieren und ihn in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oderdie Gegenstände, durch
andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oderan die Vermieterin als Entschädigung netto Kasse
alle Beiträge zu zahlen, die der Mieter aufgrund der Ziffer 10 noch schuldet.Treffen diese
Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das Vorstehende entsprechend. Die
vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung hat der
Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm
obliegenden Gefahrenübertragung abzuschließen.Der Mieter ist verpflichtet, nach Anlieferung der
Mietsache schriftlich den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung der Vermieterin zu
erbringen.Die Vermieterin haftet nicht für Schäden aller Art, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter
oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge,
Steuern und sonstige Abgaben, die Während der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden.
. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur
Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so ist auch die
Vermieterin mittelbare Besitzerin der Mietsache. – Die Mietzahlungen des Untermieters haben
ausschließlich auf das Konto der Vermieterin zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter
zustehenden Mietforderungen der Vermieterin an diese ab.

V
Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter infrage stellen
(z.B. Zahlungseinstellungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste, usw.) hat die Vermieterin gegen den
Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben Ziffer
III/3.

VI Haftung/ Versicherung

Der Mieter haftet für alle Mängel und Schäden am Mietgegenstand, die vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum
Zeitpunkt der Rückgabe entstanden sind. Wir empfehlen daher, die Mietgegenstände gegen Schäden aller Art –
insbesonders gegen Brand, Wasser, Untergang und Diebstahl – zu versichern. Bei Rückgabe von verschmutzten
oder beschädigten Mietgegenständen insbesondere der Türen, Fenster und des Inventars, werden dem Mieter
Reinigungs- und Instandsetzungskosten berechnet.

VII Rückgabe

. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages
unverzüglich auf das nächstgelegene Mietlager der Vermieterin in dem Zustand transportversichert
zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand lt. Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den
vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen normalen Verschleißes und unter Beachtung der
Grundsätze der Ziffer IV entspricht.Erforderliche Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs-
oder Renovierungsarbeiten werden durch die Vermieterin gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese
Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls dieser von der Vermieterin ausgeführt worden ist,
sofort fällig rein netto ohne Abzug nach Erhalt der Entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu
zahlen.
. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu
haben, obliegt dem Mieter.

VIII
Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin

VIIII
Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die
übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.